Ein Kommentar von Wolfgang Horn zum Versuch der Einführung einer Sperrklausel bei den Kommunalwahlen
Im Kern soll die Sperrklausel vor allem dazu dienen, den Willen des Wählers zu korrigieren. Der macht nämlich nicht, was die großen Parteien im Landtag ganz gerne hätten. Der Wähler wählt, was er will. Nicht etwa nur die etablierten, bislang großen Parteien. Nein, mitunter wählt der Wähler auch Einzelpersonen und kleinere Gruppierungen, unbequemes Volk, unerfahrene Parteien in die Stadträte. Das ist bisweilen lästig für die Verwaltungen, es macht Arbeit, beschäftigt das Personal und verschleißt sogar ab und an die Nerven von Mitarbeitern. Zudem sorgt der Wähler nicht immer für stabile Mehrheiten für die Bürgermeister. Seit Jahren orientiert sich der Wähler immer wieder um. Und mit ihm auch seine Frau, die Wählerin. Auf beide ist kein Verlass. So sieht man das einhellig im fernen Düsseldorf. Man kann diese Entwicklung beklagen. Man kann sie aber auch für demokratisch halten.
Jede Sperrklausel berührt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Eine solche Klausel hat zur Folge, dass die Stimmen für Wahlbewerber, welche die Grenze nicht erreichen, verloren gehen. Will der Gesetzgeber dennoch eine Sperrklausel einführen, kann er dies nur, wenn die Funktionsfähigkeit von Räten und Kreistagen wirklich gefährdet ist. Und nicht dann, wenn es eher unbequem ist, mit Einzelbewerbern und vielen kleinen Fraktionen umzugehen. Dem Landtag sollte das zumindest angesichts der Rechtsprechung des BVerfG zur Sperrklausel im Europawahlrecht zu denken geben. Nacheinander erklärte Karlsruhe eine 5-%-Klausel und danach eine 3-%-Klausel für verfassungswidrig. Auch das Bundestagswahlrecht wurde von Karlsruhe mehrfach in seine Schranken verwiesen. Noch ist diese Sperrklausel also nicht politische Wirklichkeit. Gottlob.