Die „stillen“ Feiertage

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Das Feiertagsgesetz in Nordrhein-Westfalen sieht an „Stillen Feiertagen“ besondere Regelungen vor. Die Ostertage gelten als derartige Feiertage. Karfreitag, der 29. März 2024, ist einer der wichtigsten „stillen“ Feiertage der christlichen Kirche. An diesen stillen Feiertagen dürfen viele Einrichtungen nicht öffnen und eine Reihe von Veranstaltungen nicht stattfinden.

Von „Gründonnerstag“ ab 18 Uhr an über Karfreitag, bis hin zu Ostersamstag, 30. März – 6 Uhr, sind viele Veranstaltungen nicht erlaubt: Tanzveranstaltungen, Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen.

Das gilt auch für alle Unterhaltungsveranstaltungen, etwa Theater- und Musikaufführungen oder Stadtführungen der unterhaltsamen Art. Zudem bleiben Gaststätten und Diskotheken sowie Spielhallen und Wettannahmestellen geschlossen. Auch Wohnungsumzüge sind laut dem Feiertagsgesetz verboten. Ebenfalls bleiben Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind etwa Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters. Zudem sind an den Kartagen Kunstausstellungen, Kunstführungen, sowie Museen und Zoos geöffnet. Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios dürfen ebenfalls öffnen, da sie der Erholung dienen.

Beitragsfoto © Anthony DELANOIX auf Unsplash

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