Beschwerden über Aiwanger-Berichterstattung der “Süddeutschen Zeitung” waren unbegründet
Der Deutsche Presserat hat Beschwerden zur Verdachtsberichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ über die Flugblatt-Affäre um Hubert Aiwanger als unbegründet zurückgewiesen.
An dem veröffentlichten Verdacht, Aiwanger habe in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Vorwürfe standen in eklatantem Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns. Zwar lag der geschilderte Vorgang bereits 35 Jahre zurück, und Aiwanger war damals noch nicht volljährig. Jedoch waren die Vorwürfe so gravierend, dass darüber berichtet werden durfte, ohne seinen Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex zu verletzen.
Die schrittweise Offenlegung des Sachverhalts durch die Redaktion in aufeinanderfolgenden Artikeln war unter presseethischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil der Redaktion von Anfang an hinreichende Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht vorlagen.
Auch eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex lag nicht vor, da die Vorwürfe korrekt als solche und nicht als Tatsachen bezeichnet wurden, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und entlastende Stimmen zu Wort kamen.
Insgesamt 18 Beschwerden über die Verdachtsberichterstattung der „Süddeutschen Zeitung“ waren beim Presserat eingegangen. Die Beschwerdeführer hielten der Redaktion u.a. „Kampagnenjournalismus“ kurz vor der Landtagswahl in Bayern vor. Der Presserat machte jedoch deutlich, dass Redaktionen über den Zeitpunkt der Berichterstattung selbst entscheiden.
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