Kreishaus: Informationsveran­staltung zu neuen Regelungen des Bundesteilhabe­gesetzes

Rheinisch-Bergischer Kreis | Die Reform des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), die Ende 2016 verabschiedet und seitdem stufenweise umgesetzt wird, hat das Ziel, Menschen mit einer maßgeblichen Behinderung eine bessere Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dieser Prozess führt für Menschen mit Behinderungen jedoch zu zahlreichen Änderungen, insbesondere was den Bezug von Unterstützungs- und Beratungsleistungen oder finanzielle Hilfen betrifft. Um Unsicherheiten bei Betroffenen vorzubeugen und diesen zu begegnen, hat der Rheinisch-Bergische Kreis jetzt gemeinsam mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) zu einer Informationsveranstaltung ins Kreishaus eingeladen, der rund 150 Gäste folgten.

Diese hohe Zahl der Interessierten, darunter Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und deren Betreuerinnen und Betreuer oder Angehörige sowie Einrichtungsleitungen, zeigt, wie hoch der Informationsbedarf ist. Nach einer kurzen Begrüßung durch den zuständigen Dezernenten Markus Fischer stellte das Amt für Soziales vor, wie das BTHG stufenweise umgesetzt werden soll und zeigte auf, welche Auswirkungen dies auf die Leistungen der Menschen mit Behinderungen in den besonderen Wohnformen hat. Auch das weitere Verfahren der Antragstellungen und der Leistungsgewährung wurde erörtert. Im Anschluss hatten die Teilnehmenden Gelegenheit, noch offen gebliebene Fragen im direkten Austausch mit den verschiedenen Ansprechpersonen zu klären, wovon rege Gebrauch gemacht wurde.

Diese Änderungen bringt das Gesetz mit sich

Leistungen sollen sich durch die Gesetzesreform ab 2020 nicht mehr an Institutionen orientieren, sondern an den Menschen, die sie benötigen. Dazu sind eine Systemumstellung sowie eine neue Struktur der Finanzierung nötig. Dies bezieht sich beispielsweise auf die Unterstützung beim Wohnen für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen leben. 

Künftig werden Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt von den existenzsichernden Leistungen erbracht. Diese Umstellung bringt verschiedene Schwierigkeiten mit sich: Ab 2020 spielt der Begriff „stationäres Wohnen“ für finanzielle Unterstützungen der Eingliederungshilfe keine Rolle mehr. Alle bisher stationären Wohnformen für die Menschen mit Behinderungen werden in sogenannte besondere Wohnformen umgewandelt. Die Menschen mit Behinderungen, die in diesen gemeinschaftlichen Wohnformen leben und einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2020 die existenzsichernden Leistungen von dem Sozialhilfeträger – und nicht mehr wie bislang, als Pauschalleistung des Landschaftsverbandes Rheinland an die Einrichtungen. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt das Amt für Soziales des Rheinisch-Bergischen Kreises dafür zuständig ist, sich um die existenzsichernden Leistungen dieser Menschen zu kümmern.

Da bisher nicht alle Betroffenen erreicht werden konnten, bittet das Amt für Soziales des Rheinisch-Bergischen Kreises alle Bewohnerinnen und Bewohner in den bisher stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beziehungsweise ihre Betreuerinnen und Betreuer, die noch nicht angeschrieben wurden, sich bei ihnen zu melden, telefonisch unter 02202 13 6470 oder per E-Mail an existenzsicherung@rbk-online.de.

Beitragsfoto © Rheinisch-Bergischer Kreis/Katharina Krause

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