„Fridays for Future ist kein Schulschwänzen“

Berlin | Wie Katja Colmenares jüngst in der Berliner BZ schrieb kann „Fridays for Future“ nicht als Schulschwänzen gewertet werden. Die Berliner Rechtsanwältin Sissy Brucker habe untersucht, ob sich die Schüler, die freitags demonstrieren, statt die Schule zu besuchen, sich ins Unrecht setzen.Ihr Fazit: Nein.

Der Kampf für das Klima sei eine höhere Sache, also ein Menschenrecht und damit wichtiger als ein Gesetz mit Ordnungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht“, so die promovierte Verteidigerin, die als Fachanwältin für Strafrecht tätig ist, dem Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer angehört und als Expertin für Menschenrechte gilt sowie Dozentin an der Berliner Polizeifachhochschule lehrt.

Wenn es ein Menschenrecht der jungen Klimagladiatoren gebe, das zu tun, was sie mit Fridays for Future tun, dann dürfe ein Staat nicht bestrafen und disziplinieren – weder mit einem Verweis von der Schule, noch mit Verweigerung des Schulabschlusses oder sonst irgendwie.

„Diese jungen Menschen kämpfen nicht nur für den Erhalt unserer Erde, sie kämpfen vielmehr auch um die Einhaltung der wesentlichen Menschenrechte.“ Im Kampf gegen den Klimawandel ginge es vor allem um das Leben der Menschen heute und zukünftigen Generationen. Geregelt im International Convenant of Civil and Political Right, Artikel 6 Absatz 1: Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben!

Auch der Präsident der Technischen Universität Berlin (TU), Prof. Dr. Christian Thomsen, unterstützt nach diesem Bericht die Klima-Demonstranten. „Die Fridays for Future-Bewegung ist richtig und wichtig! Sie ist für unsere Zukunft bedeutend.“ Er und die gesamte Universitätsleitung der TU schlössen sich den Forderungen der Fridays for Future-Bewegung an. „Darauf bin ich als Präsident stolz“, so Thomsen in dem Bericht.

Kommentar (1) Schreibe einen Kommentar

    • Richard Kranz
    • 22.07.19, 15:56 Uhr

    Juristisch gesehen finde ich den BZ-Artikel ein bißchen mager. So wäre es hilfreich herauszuarbeiten, daß verfassungsmäßig garantierte Grundrechte VORRANG vor Landesrecht genießen und Zwangsmaßnahmen zur Einhaltung der Schulpflicht (§ 37 SchulG NRW) sehr genau begründet werden müssen.

    Betroffene Grundrechte wären z.B.:

    Art. 2 GG : Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit

    Art. 4 GG : Glaubens- und Gewissensfreiheit

    Art. 5 GG : Meinungsfreiheit

    Art. 8 GG : Versammlungsfreiheit

    Art. 17 GG : Petitionsrecht

    Allein diese Aufzählung weist schon darauf hin, daß es mit dem Vorwurf des Rechtsbruches wegen Versäumnis der Schulpflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen nicht weit her ist.

    Der menschengemachte Klimawandel und seine katastrophalen Folgen beschränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit für heute junge sowie kommende Generationen bis hin zur Existenzbedrohung; der Protest dagegen darf gern mit einem Gewissenskonflikt verknüpft sein, den zu entscheiden der/die einzelne frei ist. Und was sich die “Das-wird-man-doch-wohl-noch-sagen-dürfen”-Bürger selbst zugestehen, muß erst recht für unseren Nachwuchs gelten – ich meine, du deine !

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