Infos zur Flüchtlingshilfe 08.07.2016

Heute erreichte mich ein Schreiben von Rolf Stude, Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis Fachdienst für Integration und Migration, Lerbacher Weg 4, D-51469 Bergisch-Gladbach

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Liebe ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingshilfe,

hier ein ganzes Paket teils neuer Informationen und Links, die für Ihre Arbeit mit Flüchtlingen wichtig sein könnten!

1. „SUBSIDIÄRER SCHUTZ“

Wie viele bereits wissen, geht das BAMF dazu über, speziell Syrern vornehmlich den „subsidiären Schutz“ zuzuerkennen. Auch wenn dies immerhin ein regulärer und stabiler Aufenthaltsstatus ist, hat er doch fatale Folgen für die Betroffenen. Zum einen gilt dieser Aufenthaltstitel nur ein Jahr statt drei Jahre (wie z. B. bei einer „regulären“ Anerkennung als Flüchtling), zum anderen sind die Betroffenen bis zum 18.03.2018 vom Familiennachzug ausgeschlossen. Besonders schlimm ist das für Minderjährige, die ihre Eltern nachholen wollen, da sie zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern noch minderjährig sein müssen. Dies wird mit der erwähnten Sperre in vielen Fällen nicht mehr gegeben sein, so dass es möglich ist, dass diese Jugendlichen ihre Eltern gar nicht mehr nachholen können.

Daher raten viele Anwälte dazu, gegen eine solche Entscheidung des BAMF innerhalb der im Schreiben angegebenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) Klage gegen den Entscheid einzureichen.

Nach jüngsten Erfahrungen hat diese auch große Aussichten auf Erfolg, d.h. die Betroffenen erhalten vor Gericht einen regulären Flüchtlingsschutz und können ihre Familien nachholen.

2. ANHÖRUNG ZU DEN FLUCHTGRÜNDEN BEIM BAMF

Als zentraler Dreh- und Angelpunkt im Asylverfahren spielt die Anhörung zu den Fluchtgründen (das große Interview, nicht das kleine Interview zum Reiseweg bei der Registrierung!) eine entscheidende Rolle für den Asylsuchenden, da er dort – und eigentlich nur dort – die Gründe für sein Asylgesuch und seine Flucht dem BAMF vortragen kann. Umso wichtiger ist es, sich gut und ausführlich darauf vorzubereiten! Worauf es dabei ankommt und was zu beachten ist, zeigt ein neuer Film vom Kölner Flüchtlingsrat, der unter dem Link www.asylindeutschland.de in mehreren Sprachen zu finden ist.

Diesen Film sollte jeder, der die Anhörung noch vor sich hat, gesehen haben, da er sehr gut und eindringlich auf alles Wichtige vorbereitet! Bitte verbreiten Sie ihn daher soweit Sie wollen oder können!!!

Aufgrund der unter Punkt 1. genannten Problematik ist es besonders wichtig, dass in der Anhörung ausschließlich die individuellen Fluchtgründe hervorgehoben werden, also die Gründe, die nicht sowieso viele Menschen im Land betreffen. Allgemeine Fluchtgründe wie (Bürger-)krieg o.Ä. begründen eher einen subsidiären Schutz, individuelle Gründe wie persönliche Gewalterfahrung oder Verfolgung begründen einen Flüchtlingsschutz.

3. SPRACHKURSE /DUBLIN-VERFAHREN (I)

Wie bereits vielen bekannt haben Asylsuchende mit einer „hohen Bleibeperspektive“ die Möglichkeit, sich schon während des laufenden Asylverfahrens zu einem Integrationskurs anzumelden. In der Praxis wird diese „Bleibeperspektive“ fast ausschließlich Menschen aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea zugesprochen, auch wenn die Ausschließlichkeit dieser Zuschreibung aus vielerlei Gründen zweifelhaft ist.

Eine Anmeldung zum Sprachkurs beim Sprachkursträger (z.B. VHS) hat zur Folge, dass der Sprachkursträger sich für den betreffenden Flüchtling beim BAMF eine Zusage holt, dass er teilnehmen kann und dass das BAMF die Kosten für den Integrationskurs trägt.

Diese Praxis hat jedoch auch zur Folge, dass das BAMF eine sogenannte Dublin-Anfrage macht, d.h. es fragt in der europäischen EURODAC-Datenbank nach, ob der Flüchtling schon in einem anderen EU-Land registriert ist. Ist dies der Fall, bedeutet das, dass ein DublinVerfahren eröffnet wird, woraufhin der Betroffene möglicherweise in ein anderes EU-Land abgeschoben wird. Der verhältnismäßig „kleine“ Nebeneffekt davon ist, dass die „hohe Bleibeperspektive“ natürlich dahin ist und derjenige natürlich auch nicht an einem Integrationskurs teilnehmen kann.

FAZIT: Menschen aus den genannten vier Ländern, die sich schon während des Asylverfahrens zu einem Integrationskurs anmelden wollen, sollten dies tunlichst unterlassen wenn sie a) auf der Flucht bereits in einem anderen EU-Land registriert worden sind und b) noch keine Anhörung zu den Fluchtgründen stattgefunden hat!

(Große Ausnahme: im Nordkreis ist die VHS Wermelskirchen der Sprachkursträger. Diese hat momentan intern die Regelung, dass – zumindest in Burscheid und Wermelskirchen – die Teilnehmer eines Integrationskurses, welche sich noch im Asylverfahren befinden, als Gäste aufgenommen werden.

Die Kosten werden nicht vom BAMF getragen, d.h. es findet auch keine Anfrage beim BAMF statt. Dadurch natürlich auch keine Dublin-Anfrage und keine Gefahr der Abschiebung!

In Leichlingen laufen diesbezüglich nach meinem Kenntnisstand noch Verhandlungen, hier sollte man im Einzelfall nachfragen, ob der Betroffene über das BAMF angemeldet wird.)

4. DUBLIN-VERFAHREN (II)

Findet bei einem Asylsuchenden eine Anhörung zu den Fluchtgründen statt, hat Deutschland in einem eventuellen Dublin-Verfahren formal sein „Selbsteintrittsrecht ausgeübt“, das bedeutet, dass das Asylverfahren auf jeden Fall in Deutschland stattfindet.

Dies hat beachtenswerte Folgen. Zuerst heißt das, dass keine Dublin-Abschiebung mehr stattfinden kann. Dass bedeutet wiederum, dass der Betroffene sich auf jeden Fall bei einem
Integrationskurs anmelden kann, so er aus Syrien, Irak, Iran oder Eritrea stammt, auch wenn er bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde (s. Punkt 3).

5. KONTOERÖFFNUNG

Aus einer Mail vom Paritätischen Gesamtverband in Berlin:
Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union hat mit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 19. Juni 2016 das Recht auf ein Basiskonto, also auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Geduldete. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat auf Ihrer Website verschiedene hilfreiche Dokumente zum Basiskonto eingestellt.

Unter folgendem Link finden Sie
1. Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
2. Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
3. Beschwerdeformular Basiskonto sowie allgemeine Informationen zum Basiskonto und eine kurze Broschüre zu Anspruch, Antragstellung und Verfahren bei Ablehnung (Die BaFin kann den Abschluss eines Bankkontos anordnen) :
http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html

Die BAGFW hat sich gemeinsam mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen am 03. Juni 2016 an das BMI gewandt und den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 4 Geldwäsche gesetz gefordert. Diese soll ausdrücklich klarstellen, dass folgende Ausweisdokumente der Pass- und Ausweispflicht nach dem Geldwäschegesetz entsprechen:
1. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Versionen der Bundesländer)
2. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender i.S. des Ankunftsnachweises gem. § 63a AsylG
3. Sämtliche Duldungsarten (Ausweisersatz nach Trägervordruck D1, mit Klebeetikett D2a und Trägervordruck D2b)
4. Aufenthaltsgestattung (als Klarstellung)
Das vollständige Schreiben finden Sie im Anhang. Bitte beachten Sie aber, dass auch ohne Erlass einer solchen Rechtsverordnung bereits ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht!

Herzliche Grüße und erfolgreiche Arbeit!

Rolf Stude

Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis Fachdienst für Integration und Migration
Lerbacher Weg 4
D-51469 Bergisch-Gladbach
Tel: +49(0)2202 1008-605
Fax: +49(0)2202 1008-688
r.stude@caritas-rheinberg.de
http://www.caritas-rheinberg.de

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