Weniger Geld für Asylbewerber:innen

Asylbewerberinnen bekommen ab 2025 weniger Sozialleistungen: Für Alleinstehende sind das zum Beispiel 441 Euro statt bisher 460. Dies ist deutlich weniger (rund 22 Prozent) als der Bürgergeld-Regelsatz. Grund ist eine neue Berechnungsmethode des Bundesarbeitsministeriums. Bürgergeld-Empfängerinnen sind von den Kürzungen vorerst noch nicht betroffen, Asylbewerberinnen schon. Den Beitrag entnehmen wir mit freundlicher Genehmigung dem Mediendienst Integration. Dort finden Sie auch weitere Hinweise, Quellenangaben und Links.

Unterbringung und Versorgung

Wo kommen Schutzsuchende als erstes unter? Wer ist vor, während und nach der Asylantragstellung für ihre Versorgung zuständig? Die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden bietet immer wieder Stoff für kontroverse Diskussionen. In dieser Rubrik finden Sie Zahlen und Fakten zum Thema.

Wie werden Asylbewerber untergebracht? Welche Sozialleistungen bekommen Asylbewerber?

Alleinstehende Asylbewerber:innen oder Geduldete haben derzeit Anspruch auf insgesamt 460 Euro im Monat. Hinzu kommen Sonderleistungen bei Krankheit oder Schwangerschaft. Asylbewerberinnen, die sich ehrenamtlich engagieren, dürfen zudem Honorare bis 200 Euro erhalten.

  • Änderungen ab 2025: Ab dem kommenden Jahr erhalten Asylbewerber:innen weniger Geld. Laut Bundesarbeitsministerium bekommen ab dem 1. Januar 2025:
  • Alleinstehende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, 441 Euro (bisher 460)
  • Paare in einer gemeinsamen Wohnung oder Asylbewerber*innen in Sammelunterkünften 397 Euro (bisher 413 Euro)
  • Damit erhalten Asylbewerber:innen künftig rund 22 Prozent weniger (bisher 18,3 Prozent) als Bürgergeld-Empfängerinnen (“Existenz-Minimum”). Wegen einer neuen Berechnungs-Methode sinken eigentlich auch die Bürgergeldsätze. Für deutsche Empfänger:innen gilt allerdings Bestandsschutz, weshalb die Beträge vorerst nicht sinken.

Solange sie in Erstaufnahme-Einrichtungen wohnen, erhalten sie diesen Anspruch überwiegend als Sachleistungen. Danach, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften oder Mietwohnungen leben, erhalten sie überwiegend Geldleistungen. Geregelt wird das im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auch abgelehnte Asylbewerber:innen können sie beziehen, solange sie noch in Deutschland sind.

Asylbewerberleistungen im Verhältnis zu Leistungen nach dem SGB

Asylbewerber erhalten rund 18 Prozent weniger Sozialhilfe als Deutsche bzw. anerkannte Geflüchtete und Flüchtlinge aus der Ukraine (460 EUR zu 563 EUR, Änderungen geplant). “Reduzierte Leistungen” gelten für die ersten drei Jahre, danach erhalten sie Leistungen analog zum Bürgergeld. Sobald sie als Geflüchtete anerkannt werden, erhalten sie das volle Bürgergeld. Dazu kommen bei einer Wohnung Hilfen für Miete und Heizung sowie eine eingeschränkte Krankenversorgung.

Leistungskürzungen und Ausschluss von Leistungen

Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 geurteilt, dass migrationspolitische Erwägungen keine Senkung der Leistungen für Asylbewerber:innen und Flüchtlinge “unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum” rechtfertigen können. Spätere Urteile haben das bestätigt – etwa im Fall von Leistungen für alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Sammelunterkünften. Dennoch können Leistungen für Asylbewerber*innen und Geduldete gekürzt oder komplett gestrichen werden. 

Personen, die bereits Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bekommen haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG §1 Abs. 4). Das “Sicherheitspaket” vom Oktober 2024 bestimmt außerdem: Schutzsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist (und für die eine Abschiebung angeordnet wurde), sollen keine Asylbewerberleistungen bekommen, wenn eine Ausreise für sie “rechtlich und tatsächlich möglich” ist. Ihnen wird ein “Laissez-Passer” erteilt, das sie zur selbständigen Ausreise befugt.

Geduldete, die bei der Beschaffung von Pässen oder anderen Identitätsdokumenten nicht mitwirken, werden mit Leistungskürzungen, einem Arbeitsverbot und einer Wohnsitzpflicht bestraft (“Duldung light”).

Beitragsfoto © Markus Spiske auf Unsplash

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