Ab Freitag: Neue Coronaschutz­verordnung in NRW

Düsseldorf/Rheinisch-Bergischer Kreis | Eine völlig neue Corona-Schutzverordnung tritt trotz steigender Inzidenzwerte am 20. August in NRW in Kraft, mit der das bisherige Inzidenz-Stufenmodell durch eine weitgehende 3G-Regel abgelöst wird. Geimpfte, Genesene und Getestete in Nordrhein-Westfalen bekommen weitreichende Freiheiten zurück. Die Maske bleibt allerdings. Strengere Regeln gelten für Clubs und Hochzeiten.

Auf die Regelung mit einer 35er-Inzidenz hatten sich die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin geeinigt. Liegt die landesweite Inzidenz wie derzeit über einem Wert von 35, dann gilt die 3G-Regelung auch in allen Kreisen und Städten. Liegt sie unter 35, dann ist für die jeweilige Kommune die Inzidenz vor Ort ausschlaggebend. Liegt dieser Wert ebenfalls unter 35, werden die Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Ungetestete aufgehoben. Eine Ausnahme gibt es für Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Flüchtlings- und Massenunterkünfte. Dort gilt unabhängig von den Inzidenzen die 3G-Regel. Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen bleibt nur die verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie eine Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen.

Die 3G-Regel gilt ab einer Inzidenz von 35 für die Innengastronomie, für Hotelübernachtungen, beim Sport in Hallen, bei Veranstaltungen in Innenräumen, für körpernahe Dienstleistungen und für Großveranstaltungen im Freien ab 1000 Personen. Beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt 3G immer, auch unterhalb einer Inzidenz von 35.

Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und andere Veranstaltungen tauchen in der neuen Corona-Schutzverordnung nicht mehr auf. Das gilt auch für die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung, zum Beispiel in der Gastronomie.

Weitergehende Einschränkungen gibt es dort, wo sich Personen besonders nahe kommen. So müssen die Gäste in Clubs, Diskotheken, aber auch bei öffentlichen oder privaten Tanzveranstaltungen – wie etwa Hochzeiten – künftig einen PCR-Test vorweisen, die günstigeren Schnelltests reichen dann nicht mehr. 

Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter, ebenso die Maskenpflicht in Innenräumen, in Geschäften und im ÖPNV.

Gesundheitsminister Laumann warnte: „Die Pandemie ist noch nicht vorbei.“ Er appellierte an Ungeimpfte, dies dringend nachzuholen. Von 891 Menschen, die mit ihrer Covid-Erkrankung in einem Krankenhaus behandelt werden mussten, hätten 87 Prozent keine Impfung gehabt. Der Präsident des Intensivmediziner-Verbands Divi, Gernot Marx, wies darauf hin, dass seit zwei Wochen wieder deutlich mehr Betten in den Intensivstationen für Covid-Patienten benötigt würden. Schon jetzt habe man doppelt so viele Patienten wie vor einem Jahr.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Inzidenzwert: Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis: Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Corona-Schutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 1.000 Personen)

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Zur Erläuterung: 3G = Geimpft, genesen, getestet.

Maskenpflicht: Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA-Regeln gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Die neue Corona-Schutzverordnung als PDF-Datei:

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