Coronaschutzver­ordnung NRW: Das gilt ab Montag, 25. Januar

Wermelskirchen | Die Bund-Länder-Beschlüsse hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW jetzt in die Coronaschutzverordnung umgesetzt, die ab Montag, 25. Januar gilt. Wichtigster Punkt: Kontakte auf ein Minimum zu beschränken und Alltagsmasken müssen an bestimmten Orten durch medizinische Masken ersetzt werden.

Es gilt nach wie vor die Regel: 1 Hausstand plus 1 Person im öffentlichen Raum. Das gilt aber nur für private Zusammenkünfte, nicht für Treffen im Rahmen von Arbeit. Für die Wirtschaft gilt eine andere Coronaverordnung, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Maskenregel verschärft
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, ein Geschäft oder eine Arztpraxis betritt, muss eine medizinische Maske tragen. Als medizinische Maske gelten OP-Masken oder Masken mit der Bezeichnung KN95/N95 oder FFP2. Die Pflicht zum Tragen der Masken gilt auch dann, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Auch in Gottesdiensten sind nun medizinische Masken vorgeschrieben. Das gilt für alle Glaubensgemeinschaften. Kinder bis 14 Jahre können weiterhin eine Alltagsmaske tragen, wenn medizinische Masken nicht passen.

Alltagsmasken sind aber auch weiterhin zu tragen. Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW untergliedert dies. So muss auf öffentlichen Märkten oder Verkaufsstellen im Außenbereich eine Alltagsmaske getragen werden. In einem Supermarkt ist eine medizinische Maske zu tragen, auf dem Parkplatz davor, kann eine Stoffmaske getragen werden. Auch Kundinnen und Kunden von körpernahen Dienstleistungen dürfen eine Alltagsmaske tragen, wie auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Bildungsveranstaltungen. Auch auf Spielplätzen gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske. Auch für Schulen und Kitas gilt die Pflicht zur Alltagsmaske. Auch bei Veranstaltungen und Versammlungen unter freiem Himmel können Alltagsmasken getragen werden.

Homeoffice
Unternehmen müssen ihren Beschäftigen mobiles Arbeiten ermöglichen, wenn die Tätigkeit dies gestattet. Ist es zwingend erforderlich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb oder bei Kunden arbeiten müssen, dann hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist jetzt bis 14. Februar in Kraft.

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