Corona: Was im Rheinisch-Bergischen Kreis (nicht) erlaubt ist

Den Beitrag entnehmen wir mit freundlicher Genehmigung dem Bürgerportal Bergisch Gladbach, in-gl.de:

Rheinisch-Bergischer Kreis | Die steigende Zahl von Corona-Fällen führt zu immer neuen Verfügungen und Verordnungen, die Übersicht geht verloren. Wir listen auf, was aktuell in Bergisch Gladbach und im Rheinisch-Bergischen Kreis erlaubt und was verboten ist. Vor allem für private Feste sind die Einschneidungen gravierend.

Am Freitag war die 7-Tage-Inzidenz auch im Rheinisch-Bergischen Kreis über den zweiten Schwellenwert von 50 Fällen gestiegen. Damit war die neue Allgemeinverfügung des Kreises von Donnerstag bereits wieder überholt.

Gleichzeitig gab Ministerpräsident Armin Laschet am Freitag neue Regeln aus, die ab Samstag in ganz NRW gelten sollen. Dazu gehört – in Kreisen mit einer Inzidenz über 50 – eine Sperrstunde ab 23 Uhr, Einschränkungen für Treffen und Feste in der Öffentlichkeit und eine Maskenpflicht auch in vollen Fußgängerzonen.

Laschet warb um Verständnis für die umfangreichen Maßnahmen. Man müsse verhindern, dass es zu „überfüllten Krankenhäusern“ und einem „flächendeckenden Lockdown“ komme.

https://www.pscp.tv/NRWpunktDE/1BRKjYZNQMRxw

Formal gilt bei überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die „Gefährdungsstufe 2“. Das heißt laut Angaben der Landesregierung von Freitag: 

  • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
  • Sperrstunde: Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
  • Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten keine feste Personenobergrenze, dafür aber künftig wieder generell eine Maskenpflicht.
  • Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.

Zudem wird eine neue Kategorie eingeführt: In Kreisen, bei denen die Inzidenz auch nach 10 Tagen nicht wieder unter 50 fällt, müssen die Kommunen weitere Schutzmaßnahmen ergreifen.

Diese Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, wenn der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.

Die Maßnahmen der Gefährdungsstufen müssen von der Kreisverwaltung durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Sie greifen dann in der Regel ab 0.00 Uhr des Folgetages.

Erik Werdel, Kreisdirektor und Krisenstabsleiter des Rheinisch Bergischen Kreises, sagte am Freitag, dass dieser Schritt bereits vorbereitet worden sei und nach der Abstimmung mit der Bezirksregierung rasch umgesetzt werden soll.

Für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln ist die Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach zuständig. Für Zweifelsfälle hat sie eine eigene Corona-Hotline eingerichtet: 02202 14 2570

Das Bürgertelefon des Gesundheitsamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr sowie Freitag von 8 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 02202 131313 erreichbar.

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