Corona: Soforthilfen für Kleinst­unternehmen und Solo­selbstständige

Wermelskirchen | In der heutigen Sitzung hat der Bundestag dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für die von der Bundesregierung am 23. März 2020 beschlossenen Soforthilfegelder für von der Corona-Pandemie betroffene Kleinstunternehmen und Soloselbstständige. Hierzu hat die Bundesregierung am 23.03.2020 Eckpunkte des Soforthilfe-Programms vorgelegt (siehe Anlage). Mit dieser Maßnahme werden Kleinunternehmen durch direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) finanziell unterstützt.

Antragsstellung, Bewilligung und Ausschüttung wird über die Länder erfolgen. Zurzeit laufen die Abstimmung zwischen Bund und dem Land NRW über die Programmrichtlinien und das Antragsverfahren. Aktuell ist noch keine Beantragung und Auszahlung möglich. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier wird auf der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) dazu wie folgt zitiert: „Wir werden alles tun, damit spätestens bis zur Mitte nächster Woche in allen Bundesländern klar ist, welche Behörde das Geld auszahlt, wohin man sich wenden muss. Und es soll so unbürokratisch wie möglich gehen, wo immer möglich auch elektronisch.“

Die Landesregierung will diese Corona-Soforthilfen der Bundesregierung ebenfalls schnellstmöglich an die Unternehmen weiterreichen. Darüber hinaus hat sie heute ihre sog. „NRW Soforthilfe 2020“ vorgestellt, mit der sie das Sofortprogramm des Bundes um eine Zuschusszahlung an Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten in Höhe von 25.000 Euro ergänzen will. Nach Angabe des Landeswirtschaftsministeriums soll das rein digitale Antragsverfahren ab Freitag, 27.03.2020 anlaufen. Es ist beabsichtigt, dass die Anträge auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet werden.

Die Soforthilfe von Bund und Land soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Allerdings werden die Zuschüsse an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. Entscheidend ist nach dem Eckpunktepapier der Bundesregierung dabei, dass das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist. In Folge der Corona-Krise haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert, oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten), oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landeswirtschaftsministeriums unter https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/nrw-soforthilfe–2020-fuer-kleinbetriebe-freiberufler-und-solo-selbststaendige

Zusätzlich stellen Bund und Land den Unternehmen weitere umfangreiche Angebote zur Liquiditätssicherung zur Verfügung.

Anlage: Eckpunktepapier zur Corona-Soforthilfe als PDF-Datei:

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