Allgemeinverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 24.03.2020

Zur kontaktreduzierten Umsetzung von arbeitspolitischen Fördermaßnahmen

Wermelskirchen | Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV–2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

  1. Die Einrichtungen gemäß der nachfolgenden Förderprogramme sind ab dem 19.03.2020 bis zunächst zum 19.04.2020 für den Publikumsverkehr zu schließen:

Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung (Einschrän-kung s. Nr. 4), Weiterbildungsberatung im Rahmen des Programms Kompetenzentwicklung durch Bildungsscheckverfahren (Einschränkung s. Nr. 4), Beratung zur beruflichen Entwicklung / Anerkennung Kompetenzen, Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren, Regionalagenturen.

  1. Die unter 1. genannten Einrichtungen stehen weiterhin vollständig telefonisch zur Verfü-gung bzw. werden vollständig im Sinne des Zuwendungsbescheids telefonisch verfügbar. Alle Einrichtungen sind aufgefordert, ihren Web-Auftritt und ihre Angebote im Internet im Rahmen der bestehenden Förderung auszubauen.
  2. Die unter 1. und 2. getroffenen Regelungen gelten auch für

Das Beratungsprojekt „Arbeitnehmerfreizügigkeit fair gestalten“ (Arbeit und Leben NRW, Düsseldorf) und die Servicestelle faire Zeitarbeit und Werkverträge (Technologieberatungsstelle NRW, Düsseldorf).

  1. Die Beratungsgespräche zur Ausstellung von Schecks für die Förderprogramme Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung und Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren können telefonisch oder per Videochat erfolgen. Bei positivem Beratungsergebnis können die Interessenten kurz die Beratungsstelle aufsuchen, um notwendige Dokumente vorzulegen und um das Beratungsprotokoll und die notwendigen subventionserheblichen Erklärungen zu unterschreiben.
  2. Die durchzuführenden Tätigkeiten im Rahmen der ESF-Förderprogramme

Ausbildungsprogramm NRW Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behin-derung in Nordrhein-Westfalen Teilzeitberufsausbildung öffentlich geförderte Beschäftigung sollen so weit wie möglich telefonisch oder elektronisch erfolgen.

  1. Die zuständigen Behörden für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
  3. Räumlicher Geltungsbereich ist das gesamte Stadtgebiet Wermelskirchen.
  4. Die Anordnungen zu den Nummern 1 bis 5 dieser Verfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  5. Die Anordnungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG).

Begründung:

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 18.03.2020 („Kontaktreduzierte Umsetzung von arbeitspolitischen Fördermaßnahmen“) ist die Stadt Wermelskirchen als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 28 IfSG, 3 ZVO-IfSG angewiesen, diese Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Anordnungen zu erlassen. Zur Begründung verweise ich auf den vorgenannten Erlass, der mein Entschließungs- und Auswahlermessen bindet.

Zu 1. bis 5.:

Das neuartige Coronavirus SARS-Cov–2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV–2 Infektionen ist es erforderlich, über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen der Stadt Wermelskirchen enthaltenen kontaktreduzierenden Maßnahmen hinausgehend weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik – insbesondere durch Verzögerung – zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV–2 (Tröpfchen) z. B. mittels Husten, Niesen oder durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Aufgrund der aktuelle Entwicklungs- und Erkenntnislage, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV–2 auf den dargestellten Übertragungswegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die genannten Anordnungen und Verbote. Die Maßnahmen sind daher geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Auch das Auswahlermessen der Stadt Wermelskirchen reduziert sich unter Beachtung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 18.03.2020 zur kontaktreduzierten Umsetzung von arbeitspolitischen Fördermaßnahmen, Az. II 1–3300, dahingehend, dass nur die obigen Anordnungen bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommen.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummern 1 bis 8 sind §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG

Zu 7.:

Der zeitliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst zeitlich befristet bis zum 19.04.2020.

Zu 9.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 10.

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Zu 11.

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 3 IfSG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Handlung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG zuwider handelt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (E18ktronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL l S. 3803).

Wermelskirchen, 24. März 2020

In Vertretung

Stefan Görnert

Erster Beigeordneter

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