Freitag, 17. Mai (19 Uhr): Bingo im Haus Eifgen

Streik bei der Airline: Was tun als Passagier?

Hinweise der Verbraucherzentrale?

Noch in diesem Jahr werden bei der Lufthansa Streiks der Flugbegleiter erwartet. Im Falle eines Streiks von Piloten und/oder Kabinenpersonal haben betroffene Passagiere ein Recht auf Ersatzflüge.

Das Wichtigste in Kürze:

• Die Airline bzw. der Reiseveranstalter müssen sich darum kümmern, wie Betroffene an ihr Ziel kommen.

• Wer den Flug selbst gebucht hat, muss mit deutlichen Verspätungen und ggf. Zusatzkosten rechnen. Wer einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, sollte sich beim Veranstalter melden.

Haben Sie selbst einen Flug gebucht, der wegen Streiks ausfällt, bleiben Ihnen zwei Optionen:

Sie können eine andere Beförderung verlangen

Möglichkeit 1: Bei der Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung drängen, z. B. per Ersatzflug, Zug- oder Busfahrt. Eine solche Ersatzbeförderung steht Ihnen nach Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung zu – die Airline muss sie Ihnen anbieten. Das kann aber bedeuten, dass Sie einige Tage früher als gedacht oder erst einige Tage später fliegen können, sobald Verbindungen verfügbar und Plätze frei sind.

Abhängig davon, wie lange Sie am Flughafen warten müssen, und bei Verspätungen zusätzlich davon, wie weit Sie fliegen wollen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Sie muss Ihnen kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Betrifft der Streik Ihren Rückflug und wird dadurch eine Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel erforderlich, muss die Fluggesellschaft Sie während dieser Zeit ebenfalls für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen. 

Weigert sich das Unternehmen oder ist es für Sie nicht zu erreichen, können Sie sich selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall gut auf! Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können Sie von der Airline zurückfordern.

Ansprüche, die die Fluggesellschaft wegen ausgefallener Flüge oder langer Verspätungen als weiteren Ausgleich zahlt, gibt es bei einem Streik nach derzeitiger Rechtsprechung nicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.8.2012, X ZR 146/11). Auf Zusatzkosten, z. B. für gebuchte, aber nicht genutzte Hotelzimmer oder Mietwagen, drohen Sie außerdem sitzen zu bleiben, wenn Sie z. B. erst einige Tage später am Urlaubsort eintreffen. Eine Einschränkung gibt es: Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie alles getan hat, um den Streik zu vermeiden. Tut sie das nicht, macht sie sich möglicherweise doch schadensersatzpflichtig.

Passagiere können auf den Flug verzichten und Ticketpreise zurück verlangen.

Möglichkeit 2: Sie können auf den Flug verzichten und fordern, dass Ihnen das Geld binnen sieben Tagen zurückgezahlt wird. Sie müssen sich dann selbst um einen anderen Flug oder eine Fahrt in den Urlaub bzw. nach Hause kümmern. Ob Plätze bei anderen Airlines frei sind und was diese im Moment kosten, sollten Sie sich unbedingt ansehen, bevor Sie vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten.

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter Ihr Ansprechpartner

Besser sind Sie dran, wenn Ihr Flug Teil einer Pauschalreise ist – Sie also z. B. Flug, Unterkunft, Mietwagen oder andere Bestandteile bei einem Anbieter als Paket gebucht haben. Ist das der Fall, dann wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter und drängen auf eine Lösung mit einer anderen Airline, Zügen oder späteren Flügen!

Veranstalter einer Pauschalreise sind auch bei Streiks in der Verantwortung für Kosten, die bei Ihnen durch eine Verspätung entstehen. Das können z. B. Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Bleiben Sie im Kontakt mit Ihrem Veranstalter und drängen Sie etwa auf eine Unterkunft für die Nacht, wenn nicht am selben Tag eine Ersatzmaschine für Sie startet!

Sie können bei langen Verspätungen außerdem den Reisepreis mindern. Nach der Rechtsprechung dürfen Sie ab der fünften Stunde Verspätung pro Stunde Verspätung fünf Prozent des Tagespreises zurückfordern. Sollten Sie sich durch den ausgefallenen Flug so sehr verspäten, dass sich die ganze Reise nicht mehr lohnt (insbesondere bei Kurzreisen), dann können Sie den Reisevertrag kündigen.

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