Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass Osterfeuer als sogennante Brauchtumsfeuer bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden müssen. Dies schreiben das Landesimmissionsschutzgesetz des Landes NRW und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern vor.
Osterfeuer sind zulässig, wenn sie bereits seit Jahren von Dorf- oder Stadtteilgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder sonstigen Organisationen ausgerichtet werden, der Brauchtumspflege dienen und als öffentliche Veranstaltungen für jedermann zugänglich sind, auch wenn sie auf privaten Grundstücken durchgeführt werden.
Anträge können noch bis Freitag den 16.03.2018 eingereicht werden. Für Anträge stellt die Verwaltung ein Formular auf der Homepage der Stadt zur Verfügung. Das Formular ist hier abrufbar.