Luftreinhaltepläne: Was bedeutet das Leipziger Urteil für den Regierungsbezirk Köln?

Die Bezirksregierung in Köln hat heute eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie sich mit den Folgen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils über die Möglichkeiten der Luftreinhaltung im Regierungsbezirk Köln auseinandersetzt.

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne überwiegend zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Landesregierung bestätigt, dass Dieselfahrverbote nach nationalem Recht nicht erfolgen können. Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass diese Sperrwirkung des deutschen Rechts durch das Europarecht überwunden werden muss, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Grenzwerte zu erreichen. „Mit dem Urteil aus Leipzig haben wir nun Rechtssicherheit,“ betont Regierungs-präsidentin Gisela Walsken „Saubere Luft ist eine lebenswichtige Grundlage für unsere Gesundheit. Wir müssen jetzt gemeinsam alle Maßnahmen und Möglichkeiten zur Luftreinhaltung ausschöpfen und uns nicht ausschließlich mit Fahrverboten beschäftigen“ so Gisela Walsken abschließend.

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, beispielsweise für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Das Ziel der Bezirksregierung, weitere Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge zu vermeiden, bleibt unbeschadet dessen bestehen. Bund, Länder, Kommunen und die Bezirksregierung Köln suchen deshalb weiter intensiv nach Alternativen, um die Luftbelastung mit Stickstoffdioxid in den Städten auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Es sind bereits eine Reihe von Vorschlägen auf dem Tisch, deren Wirkung zurzeit vom Landesumweltamt für die besonders belasteten Städte berechnet wird.

Ob diese ausreichend sein werden, wird sich zuerst bei der Stadt Düsseldorf zeigen. Düsseldorf war als erste Kommune in NRW von der Klage der DUH betroffen. Genauso wie der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt befinden sich die Pläne für Köln, Bonn und Aachen in der Fortschreibung, da auch hier die Stickstoffdioxid-Grenzwerte überschritten werden.

Zur weiteren Vorgehensweise:

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen werden wie geplant berechnet: vollständiges Dieselfahrverbot und „blaue“ Umweltzone einschließlich Ausnahmeregelungen weitere Maßnahmen aus den Maßnahmenkatalogen werden berechnet oder abgeschätzt Neue Maßnahmen aus den aktuellen Initiativen des Bundes, des Landes und der Kommunen werden auf deren Wirksamkeit geprüft Nach Vorlage der Ergebnisse werden insbesondere die Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung auf deren Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen geprüft Die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung wird auf der Grundlage des BVerwG-Urteils mit den anderen planaufstellenden Behörden abgeglichen Die Kommunen und die Öffentlichkeit werden mit einbezogen Pläne werden veröffentlicht.

(Beitragsfoto: Bezirksregierung Köln. Ansicht von der Zeughausstraße. In der Front ist das Wappen von Nordrhein-Westfalen als Relief zu sehen • © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons))

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