NRW: Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um 24,4 Prozent gestiegen

Gestiegene Zahl ukrainischer Schutzsuchender macht 54,1 Prozent des Zuwachses aus | Im Kreisgebiet haben sich die Zahlen normalisiert

Ende 2022 haben 106.950 Menschen Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (sog. Regelleistungen) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Nordrhein-Westfalen bezogen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 20.970 Personen bzw. 24,4 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Dieser Anstieg geht um mehr als die Hälfte auf die gestiegene Zahl der Schutzsuchenden mit ukrainischer Staatangehörigkeit (+11.340 Personen) zurück. Zwar haben Ukrainer/-innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG seit dem 1. Juni 2022 grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe), jedoch erfolgt die Umstellung sukzessive. Neu ankommende Ukrainer/-innen erhalten bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Empfänger/-innen von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in NRW.

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Die fünf häufigsten Herkunftsländer der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz waren 2022 Syrien, Irak, Ukraine, Afghanistan und die Türkei. Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit verzeichneten nach den Ukrainerinnen und Ukrainern den zweitgrößten Zuwachs (+4.830 Personen) gegenüber dem Vorjahr.

Im Rheinisch-Bergischen Kreis lebten Ende 2022 1.240 Empfänger:innen von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zwischen 2005 und 2013 lag die Anzahl der Empfänger:innen jeweils teils weit unter 1000. Erst im Jahr 2015 stieg die Zahl sprunghaft auf 3.453. Seit 2017 normalisiert sich die Empfängerzahl und sinkt Jahr für Jahr bis auf den heutigen Stand von 1.240.

Asylbewerberinnen und -bewerber erhalten nach Ankunft zunächst Grundleistungen nach §3 AsylbLG. Diese Leistungen werden zum Teil als Sachleistungen oder in Form von Wertgutscheinen erbracht. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht nach §2 AsylbLG in der Regel Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem SGB XII; Leistungsberechtigte erhalten dann Regelleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Ende 2022 erhielten 61 885 Asylbewerber/-innen Grundleistungen nach §3 AsylbLG, das waren fast doppelt so viel wie im Vorjahr (+96,9 Prozent). Die Zahl der Empfänger/-innen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§2 AsylbLG) ist dagegen um 17,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken und lag Ende 2022 bei 45 065 Personen. Empfänger/-innen von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in NRW nach Art der Leistung.

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Knapp zwei Drittel (64,5 Prozent) der Personen mit Regelleistungsbezug waren Ende 2022 im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 64 Jahren. 2,0 Prozent waren 65 Jahre oder älter und rund ein Drittel (33,5 Prozent) waren Kinder und Jugendliche. Unbegleitet eingereiste Minderjährige aus dem Ausland zählen nicht zu den Empfängerinnen und Empfängern von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 60,1 Prozent der Personen, die Ende 2022 Regelleistungen bezogen, waren männlich.

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