Soziale Infrastruktur fördern: Gelder aus dem „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Rahmen des Förderprogramms „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ den Kreisen, kreisfreien Städten und Kommunen finanzielle Hilfen für das Jahr 2023 zur Verfügung. Diese sollen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Tafeln, Beratungsstellen oder Kleiderkammern zugutekommen, die durch die steigenden Preise für Energie und Lebensmittel in Schwierigkeiten geraten sind.

Der Rheinisch-Bergische Kreis erhält rund 330.000 Euro und die kreisangehörigen Kommunen in Summe weitere 1,3 Millionen Euro aus dem Fördertopf. Es sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen Haushalten, die aufgrund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind, unterstützt werden.

„Als Folge des Kriegs in der Ukraine sind die Preise deutschlandweit gestiegen. Angesichts dieser erhöhten Ausgaben stehen Bürgerinnen und Bürger, aber auch soziale Einrichtungen und Beratungsstellen vor enormen Herausforderungen. Diese niederschwelligen Unterstützungsangebote, die immer häufiger in Anspruch genommen werden, sind essenziell wichtig für die Versorgungsstruktur im Rheinisch-Bergischen Kreis. Ich begrüße die Initiative des Landes daher sehr und rufe betroffene Einrichtungen dazu auf, sich für das Förderprogramm anzumelden“, appelliert Landrat Stephan Santelmann an die Einrichtungen.

Die Bedarfsanmeldungen erfolgen zentral über den Rheinisch-Bergischen Kreis. Die Einrichtungen können ihre ausgefüllte Bedarfsanmeldung mit einer Begründung bis zum 14. Mai 2023 per E-Mail an staerkungspakt@rbk-online.de sowie per Fax an 02202 13106452 oder per Post an folgende Adresse senden: Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Soziales und Inklusion, Stärkungspakt NRW, Refrather Weg 30, 51469 Bergisch Gladbach. Für Fragen stehen die Mitarbeitenden des Amtes für Soziales und Inklusion unter der oben genannten E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Auf der Webseite des Rheinisch-Bergischen Kreises finden Interessierte unter https://www.rbk-direkt.de/staerkungspakt-nrw.aspx weitere Informationen, den Vordruck für die Bedarfsanmeldung sowie Links zur Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS).

Wer kann Förderung beantragen?

Als Einrichtungen der sozialen Infrastruktur zählen zum Beispiel Sozial- und Schuldnerberatungen, Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, Kälte- und Wärmebusse, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs oder Begegnungseinrichtungen sowie Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren beziehungsweise Stadtteilen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Grundsätzlich werden folgende zwei Konstellationen finanziert: Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten sowie die krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote. So können beispielsweise Heiz- und Energiekosten, Miet- und Mietnebenkosten, Personalausgaben, Ausgaben für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien oder Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien eingereicht werden. Nach der Zielsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam gegen Armut“ müssen zunächst andere vom Land angebotene Förderprogramme, die sich ausdrücklich an bestimmte Teile der sozialen Infrastruktur wenden, genutzt werden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Es dürfen zudem nur Ausgaben, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 voraussichtlich anfallen werden, abgerechnet werden.

Beitragsfoto © Pixabay

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