Wohnungsbauförderung berät Bauherren: leichterer Zugang zu Fördermitteln

Bauherren im Rheinisch-Bergischen Kreis, die in den öffentlich geförderten Wohnungsbau investieren, profitieren jetzt von geänderten Förderbedingungen beim Wohnungsbau. Hier hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen die entsprechenden Bestimmungen aktualisiert. Durch die neuen Bestimmungen ist es nun leichter, Fördermittel zu bekommen. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Attraktivität der öffentlichen Wohnraumförderung zu erhöhen und steigenden Bau- und Energiekosten entgegenzuwirken. Ebenso werden die Anforderungen des Klimawandels dabei berücksichtigt.

Eigenheime werden unter bestimmten Voraussetzungen auch gefördert. Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises. „Ich freue mich sehr, dass das Ministerium die Förderbedingungen angepasst hat, damit künftig mehr Menschen im Rheinisch-Bergischen Kreis eine Förderung zum Wohnungsbau erhalten können. Daher ist es eine gute Möglichkeit für alle Bauherren, zu einer Beratung auf unsere Wohnungsbauförderung zuzukommen“, so Landrat Stephan Santelmann.

Förderungen für Mietwohnungsbau und Wohneigentum

Im Rahmen der Anpassungen wurden die Grunddarlehen für den Mietwohnungsbau erneut angehoben; ebenso wurde die Bewilligungsmiete erhöht. Bauherren erhalten je nach Kommune und vereinbarter Nutzung des Wohnraums auf die Grunddarlehen einen Tilgungsnachlass von 30 bis 40 Prozent. Ein Tilgungsnachlass von 50 Prozent wird für alle Zusatzdarlehen gewährt, zum Beispiel Darlehen für standortbedingte Mehrkosten, Klimaanpassungsmaßnahmen, Energieeffizienz sowie städtebauliche und gebäudebedingte Mehrkosten.

Für selbst genutztes Wohneigentum werden aktuell Grunddarlehen von bis zu 177.000 Euro gewährt. Hinzu kommt noch ein Familienbonus je Kind von 23.000 Euro. Auf diese Darlehen gibt es einen Tilgungsnachlass von 10 Prozent. Weiterhin können Zusatzdarlehen mit einem Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt werden. Diese greifen zum Beispiel für standortbedingte Mehrkosten, wie etwa Baumfäll- oder Tiefbauarbeiten oder barrierefreie Objekte. 

Antragsberechtigt sind nun alle Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und aus mindestens einer volljährigen Person bestehen. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das steuerpflichtige Bruttojahreseinkommen des Haushaltes. Für eine vierköpfige Familie zum Beispiel liegt diese derzeit bei rund 59.000 Euro. Gemäß den geänderten Bestimmungen ist der Haushalt auch dann noch antragsberechtigt, wenn das Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um maximal 40 Prozent übersteigt.

Auch Modernisierungen werden gefördert

Zudem gibt es günstige Förderdarlehen mit Tilgungsnachlässen für die Modernisierung bestehenden Wohnraums, sowohl für selbst genutztes Wohneigentum als auch Mietwohnungen. Förderfähig sind beispielsweise die Verbesserung der Energieeffizienz, der Abbau von Barrieren oder Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen. Die Darlehenshöchst-Summe beträgt 200.000 Euro je Eigenheim oder Mietwohnung. Auch bei Modernisierungen ist die Förderung an Voraussetzungen wie Einkommensgrenzen mit einer maximalen Überschreitung von 40 Prozent gebunden.

Beratung beim Kreis

In einem Beratungsgespräch kann geklärt werden, ob die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt und welche Finanzierungsvarianten möglich sind.

Interessierte können sich montags bis freitags zum Thema Mietwohnungsbau telefonisch unter 02202 13–2436, zum Thema Eigenheime unter 02202 13–2413 und bei Fragen zur Modernisierung unter 02202 13–2268 und 2436 beraten lassen. Anfragen können auch per E-Mail an wohnungsbaufoerderung@rbk-online.de gesendet werden.

Beitragsfoto © Pixabay

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