Hochwasser 2021: Keine Ermittlung gegen Wupperverband

Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Wuppertal entnehmen wir dem Waterbölles, dem kommunalpolitischen Forum für Remscheid

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat die Vorermittlungen aufgrund des Hochwasserereignisses vom 14./15. Juli 2021 gegen Verantwortliche des Wupperverbands abgeschlossen und die Aufnahme eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abgelehnt, da nach dem Ergebnis der Vorermittlungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorliegen. Die im vorliegenden Fall zu prüfende Strafnorm war § 313 StGB (Herbeiführen einer Überschwemmung), wobei dieser Tatbestand auch fahrlässig verwirklicht werden kann. Gegenstand der Vorermittlungen war damit die Fragestellung, ob die Verantwortlichen des Wupperverbands die ungewöhnlich hohen Regenmengen rechtzeitig hätten vorhersehen und das Hochwasserereignis durch geeignete Maßnahmen verhindern können. Dies ist nach den getätigten Vorermittlungen nicht der Fall.

Ausgewertet wurden umfangreiche durch den Wupperverband freiwillig zur Verfügung gestellte Unterlagen, zwei Berichte des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. und 24. August 2021, über die Stadt Wuppertal und die Feuerwehr Wuppertal beigezogene Warnmeldungen des Wupperverbands, die Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienstes sowie das durch den Wupperverband zur Verfügung gestellte Gutachten des Prof. Dr.-Ing. Schüttrumpf von der RWTH Aachen. Demnach lagen erst ab dem 12. Juli 2021 konkreter werdende Wetterprognosen und Warnmeldungen des Deutschen Wetterdienstes vor, die ein Starkregenereignis in der hiesigen Region als wahrscheinlich erscheinen ließen. Die später vollgelaufene Wupper- Talsperre war zu dieser Zeit zu 92 Prozent gefüllt, was der erteilten Betriebsgenehmigung entsprach, da niedrigere Füllstände als Hoch- wasserschutzräume lediglich in den Wintermonaten vorgeschrieben sind. Noch am 12. Juli begann der Wupperverband mit einer Vorentlastung der Talsperre, wobei die Abgabemenge bis zum Starkregenereignis erhöht wurde. Eine stärkere Vorentlastung der Talsperre war nicht möglich, da es ansonsten zu einer Flutwelle im Unterlauf gekommen wäre. Die nahe liegende Gefahr einer Überschwemmung war mithin für die Verantwortlichen des Wupperverbandes nicht rechtzeitig erkennbar und vermeidbar. Unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz ist auch keine verspätete Warnmeldung des Wupperverbands feststellbar. Diese sind nach dem Überschreiten der Pegelstände abgesetzt worden. (Baumert, Oberstaatsanwalt)

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