Neue Coronaschutz­verordnung

Rheinisch-Bergischer Kreis | Das Land NRW ist stabil unter dem Inzidenzwert 35. Deshalb hat das Landesgesundheitsministerium eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung erlassen. Mit der überarbeiteten Corona-Schutzverordnung sind in NRW weitere Lockerungsschritte in Kraft getreten. Etwa Erleichterungen beim Tragen von Masken und der Wegfall der Testpflicht in der Innengastronomie. Zudem gibt es folgende Neuregelungen:

  • Kontaktsport und Sport im Innenbereich ist ohne Testnachweis möglich. Generell ist bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise zulässig.
  • Außerschulische Bildungsangebote (Musikunterricht und Schwimmkurse) und Prüfungen sind in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest erlaubt.
  • Beim Betrieb von Kultureinrichtungen wie Museen entfällt die Personenbegrenzung (bislang eine Person pro 10 Quadratmeter).
  • Kulturveranstaltungen draußen und drinnen mit bis zu 1000 Personen können wahlweise ohne Testpflicht oder ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen durchgeführt werden.
  • Kulturveranstaltungen dürfen auch drinnen mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern durchgeführt werden. Mit Testpflicht und Mindestabstände, feste Sitzplätze im Schachbrettmuster.

Auf Spielplätzen müssen auch die Eltern ab heute keinen Mund-Nase-Schutz mehr tragen. Auch die Maskenpflicht in Ferienlagern und Jugendfreizeiten wurde gelockert. Busreisen mit festen Gruppen sind unter bestimmten Umständen auch ohne Mindestabstand erlaubt.

Hier die aktuelle Coronaschutzverordnung als PDF-Datei:

Beitragsfoto © pixel2013 (Pixabay)

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