E‑Scooter im Straßenverkehr: Rücksicht nehmen und Verkehrsregeln beachten

Rhein.-Berg. Kreis (ots)

E‑Scooter gehö­ren inzwi­schen zum Stra­ßen­bild und bie­ten eine fle­xi­ble Mög­lich­keit, kur­ze Wege zurück­zu­le­gen. Gleich­zei­tig kommt es immer wie­der zu Unfäl­len oder gefähr­li­chen Situa­tio­nen, ins­be­son­de­re wenn Ver­kehrs­re­geln miss­ach­tet wer­den oder E‑S­coo­ter-Fah­ren­de und ande­re Ver­kehrs­teil­neh­men­de nicht aus­rei­chend auf­ein­an­der Rück­sicht neh­men. Die Direk­ti­on Ver­kehr der Kreis­po­li­zei gibt aus die­sem Grund Hin­wei­se zur Nut­zung von E‑Scootern, die recht­lich den “Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­gen” zuge­ord­net wer­den.

E‑Scooter sind Kraft­fahr­zeu­ge und dür­fen nicht über­all gefah­ren wer­den. Für ihre Nut­zung gel­ten kla­re Ver­kehrs­re­geln, die dem Schutz aller Ver­kehrs­teil­neh­men­den die­nen. Ein beson­ders wich­ti­ger Hin­weis gilt für Geh­we­ge: E‑Scooter dür­fen grund­sätz­lich nicht auf Geh­we­gen fah­ren. Auch Fuß­gän­ger­zo­nen dür­fen mit E‑Scootern nicht befah­ren wer­den, sofern dies nicht aus­drück­lich durch Ver­kehrs­zei­chen erlaubt ist. Wer auf dem Geh­weg unter­wegs sein möch­te, muss den E‑Scooter schie­ben.

E‑S­coo­ter-Fah­ren­de müs­sen vor­han­de­ne Rad­we­ge, Rad­fahr­strei­fen oder die Fahr­bahn benut­zen und die vor­ge­schrie­be­ne Fahrt­rich­tung beach­ten. Fah­ren ent­ge­gen der Fahrt­rich­tung kann zu gefähr­li­chen Begeg­nungs­si­tua­tio­nen füh­ren. Ins­be­son­de­re an Kreu­zun­gen, Ein­mün­dun­gen und beim Abbie­gen ist erhöh­te Auf­merk­sam­keit erfor­der­lich.

Ver­kehrs­si­cher­heit beginnt mit gegen­sei­ti­ger Rück­sicht­nah­me. E‑S­coo­ter-Fah­ren­de soll­ten ihre Geschwin­dig­keit stets an die Ver­kehrs­si­tua­ti­on anpas­sen und aus­rei­chend Abstand hal­ten. Gleich­zei­tig gilt: Alle Ver­kehrs­teil­neh­men­den soll­ten auf­ein­an­der ach­ten und ins­be­son­de­re beson­ders gefähr­de­te Per­so­nen wie Kin­der, älte­re Men­schen oder Men­schen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät berück­sich­ti­gen.

Wer E‑Scooter fährt, soll­te sich bewusst sein: Es gel­ten die glei­chen Regeln wie beim Füh­ren ande­rer Kraft­fahr­zeu­ge hin­sicht­lich Alko­hol und berau­schen­der Mit­tel am Steu­er. Auch die Benut­zung eines Mobil­te­le­fons ist nicht erlaubt.

Die wich­tigs­ten Regeln auf einen Blick:

E‑Scooter gehö­ren nicht auf den Geh­weg. Fuß­gän­ger­zo­nen sind Tabu – es sei denn, die Nut­zung ist aus­drück­lich erlaubt. Wer den E‑Scooter dort benut­zen möch­te, wo dies nicht erlaubt ist, muss ihn schie­ben. Die Nut­zung eines Mobil­te­le­fons ist nicht erlaubt. Die vor­ge­schrie­be­ne Fahrt­rich­tung ist ein­zu­hal­ten. Auf ande­re Ver­kehrs­teil­neh­men­de ist Rück­sicht zu neh­men. Geschwin­dig­keit und Fahr­wei­se müs­sen an die jewei­li­ge Ver­kehrs­si­tua­ti­on ange­passt wer­den. Eine Fahr­erlaub­nis ist für das Füh­ren eines zuläs­si­gen E‑Scooters nicht erfor­der­lich, sie dür­fen im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum jedoch erst ab einem Alter von 14 Jah­ren gefah­ren wer­den.

Mani­pu­la­tio­nen am E‑Scooter wie z. B. zur Geschwin­dig­keits­stei­ge­rung sind ver­bo­ten und füh­ren zum Erlö­schen der Betriebs­er­laub­nis. Sol­che Fahr­zeu­ge wer­den von der Poli­zei kon­se­quent aus dem Ver­kehr gezo­gen.

Unser Appell: Neh­men Sie Rück­sicht, blei­ben Sie auf­merk­sam und hal­ten Sie die Ver­kehrs­re­geln ein. So kön­nen E‑Scooter sicher genutzt wer­den und das Risi­ko von Unfäl­len und gefähr­li­chen Situa­tio­nen wird für alle Ver­kehrs­teil­neh­men­den redu­ziert. Die Poli­zei des Rhei­nisch-Ber­gi­schen Krei­ses wird E‑Scooter auch wei­ter­hin ver­stärkt kon­trol­lie­ren und Ver­stö­ße kon­se­quent ahn­den. (ct)

Rück­fra­gen bit­te an:

Kreis­po­li­zei­be­hör­de Rhei­nisch-Ber­gi­scher Kreis
Pres­se­stel­le
Tele­fon: 02202 205 120
E‑Mail: pressestelle.rheinisch-bergischer-kreis@polizei.nrw.de

Ori­gi­nal-Con­tent von: Poli­zei Rhei­nisch-Ber­gi­scher Kreis, über­mit­telt durch news aktu­ell / Foto: KI gene­riert

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