VON LOTHAR KAISER
Den Beitrag von Lothar Kaiser entnehmen wir dem Waterbölles, dem kommunalpolitischen Forum für Remscheid
Die Unfallkasse NRW ist der Frage nachgegangen, ob Schülerinnen und Schüler auch dann unfallversichert sind, wenn sie dafür ein Fahrrad benutzen. Denn es gibt Schulen, die die Fahrt mit dem Fahrrad zur Schule verbieten, weil „dies nicht versichert wäre“. Weil dies bei den Eltern Fragen aufgeworfen hat, äußerte sich die Unfallkasse NRW zu den Grundsätzen der Absicherung von Schulwegen und stellte typische Problemstellungen dar.
Demnach stehen Schülerinnen und Schüler – wie es im einschlägigen Gesetz (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) heißt – „während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Schutz (…) erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen (Exkursionen, Sportfest etc.). (…) Zu diesem Schutz gehört aber auch z.B. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit (als Schülerin/Schüler) zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum oder vom Ort der schulischen Veranstaltung. Diese Wege ‚zur Schule‘ beginnen in aller Regel zu Hause und enden auch dort. Der Versicherungsschutz auf Wegen beginnt mit dem Verlassen des sog. häuslichen Wirkungskreises, also mit dem Durchschreiten der Außentür (Haustür) des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. (…) Mit dem Schritt nach draußen beginnt der Wegeunfallschutz, so dass z.B. ein Stolpern im eigenen Hausflur noch nicht gesetzlich unfallversichert wäre. (…) Mit dem Erreichen des Schulgeländes bzw. des Schulgebäudes endet der Wegeunfallschutz, und die eigentliche Versicherung des Schulbesuchs beginnt.“
Ein solcher Weg muss „unmittelbar“ sein. Dies meint aber nicht zwingend den kürzesten Weg: „Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer oder sicherer Weg ist versichert. So kann z.B. ein längerer Weg gewählt werden, um einen Radweg benutzen zu können oder eine stau- oder unfallträchtige Stelle zu umfahren.
Den Versicherten steht es grundsätzlich frei, auf welche Weise sie diese unmittelbaren Wege zurücklegen. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das zur Schule radelnde Kind beispielsweise schon einen sog. Fahrrad-Führerschein absolviert hat oder ob das Fahrrad verkehrstüchtig ist. Die Empfehlung von Verkehrserziehern geht aber dahin, dass Kinder alleine erst mit dem Fahrrad zur Schule fahren sollten, wenn sie die Fahrradprüfung in der 4. Klasse erfolgreich absolviert haben. (…) Daher ist es nicht möglich, das Fahrradfahren oder die Benutzung von Longboards etc. auf dem Weg zur Schule zu verbieten. Eine Benutzung auf dem Schulgelände kann dagegen untersagt werden.“
Betont wird ferner, dass der Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW nicht durch verbotenes Verhalten beseitigt wird. Beispiel: Wer auf dem Weg zur Schule über eine rote Ampel gehe, bleibe „trotz dieses Leichtsinns gleichwohl versichert. Dies ist Ausdruck des besonderen Schutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung.“
Beitragsfoto © Fotor: Radfahrende-Kinder_AI_Generated