Abschiebungen und “freiwillige Ausreisen”

Den Beitrag entnehmen wir dem Mediendienst Integration. Dort finden Sie weitere Informationen, Links und Quellenangaben.


Eine Abschiebung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme: Die Polizei bringt einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsstatus außer Landes – im äußersten Fall mit Gewalt. Immer öfter fordern Politiker ein konsequenteres Durchgreifen bei Abschiebungen. Doch nicht jeder abgelehnte Asylbewerber ist “unmittelbar ausreisepflichtig” und viele verlassen das Land freiwillig.

Bei “Ausreisepflichtigen” handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber:innen sowie um ausländische Studierende, Arbeitnehmer:innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist (sogenanntes overstay).

Zum Stichtag 31.12.2024 waren 220.808 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Der Anteil von abgelehnten Asylbewerber:innen unter ihnen lag in den letzten Jahren zwischen 50 und 60 Prozent (zum Stichtag 30.6.2024 waren es 128.355 Personen). Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ging zuletzt zurück – um etwa 27 Prozent im Vergleich zu 2022. Das liegt in erster Linie daran, dass viele ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung einen “Chancenaufenthalt” beantragt haben.

Rund 81 Prozent der “Ausreisepflichtigen” haben eine Duldung. Das heißt: Sie wurden aufgefordert, das Land zu verlassen, können aber “aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen” nicht abgeschoben werden. Die Zahl der “unmittelbar Ausreisepflichtigen” beläuft sich auf 42.300 (Stand: Dezember 2024). Das sind Personen, die ihre Duldung nicht verlängert haben und gleich abgeschoben werden könnten; sie könnten aber auch bereits ausgereist sein.

Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag kommen vor allem aus vier Ländern (Stand: 30.6.2023): Afghanistan (12,3 Prozent aller Ausreisepflichtigen mit abgelehnten Asylantrag), Irak (11,7 Prozent), Nigeria (7,9) und dem Iran (5,5).

Ehemalige ausreisepflichtige Personen mit “Chancenaufenthalt”

Ende Dezember 2024 hatten 49.263 Personen einen sogenannten Chancenaufenthalt (Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG). Dabei handelt es sich um Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” für 18 Monate bekommen haben. Die meisten von ihnen kamen aus dem Irak, der Russischen Föderation und Nigeria. Von allen ehemaligen ausreisepflichtigen Personen, die den “Chancenaufenthalt” hatten, haben zum 31.12.2024 rund 9.700 Personen eine weitere Aufenthaltserlaubnis (AufenthG 25a/b) bekommen.

Beitragsfoto © Dee from Pixabay

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