Die Abgabenerhebung/Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb der Stadt Wermelskirchen verschickt am Montag, 20. Januar, die Jahresbescheide 2025 über Grundbesitz- und sonstige Abgaben. Mit diesen Bescheiden, denen ein Informationsblatt beigelegt ist, aus dem die grundsätzlichen Änderungen der einzelnen Abgaben hervorgehen, setzt die Stadt Wermelskirchen Grundsteuern sowie der Abwassergebühren fest. Die Abgaben sind in vier Quartalsfälligkeiten am 15.Februar 2025, 15. Mai 2025, 15. August 2025 und 15. November 2025 zu zahlen.
Lastschrifteinzüge
Die Stadtkasse empfiehlt Abgabepflichtigen am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, damit fällige Beträge rechtzeitig abgebucht werden können. Entsprechende Vordrucke sind bei der Stadt Wermelskirchen, Stadtkasse, Telegrafenstraße 29/33, 42929 Wermelskirchen oder auf der Website der Stadt Wermelskirchen unter www.wermelskirchen.de erhältlich.
Alle Abgabenpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, die Zahlungstermine zu beachten und einzuhalten. Für verspätet eingehende Abgabenzahlungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Wichtig ist, dass bei Überweisungen das Kassenzeichen vom aktuellen Abgabenbescheid des Jahres 2025 angegeben wird.
Umschreibung bei Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel kann eine Umschreibung der Grundsteuer auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer nach § 10 Grundsteuergesetz erst erfolgen, wenn der Abgabenerhebung eine entsprechende Änderungsmitteilung (Fortschreibung) des Finanzamtes vorliegt. Die Fortschreibung durch das Finanzamt erfolgt immer nur auf den 1. Januar des Jahres, das dem Erwerb/Schenkung/Erbe folgt. Im Kaufvertrag abweichend getroffene Vereinbarungen haben dabei keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht.
Besonderheiten Grundsteuerreform 2025
Die Stadtverwaltung und der Rat der Stadt haben sich für einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B entschieden. Diese Umsetzung erfolgt mit der ebenfalls beschlossenen Hebesatzsatzung für das Jahr 2025. Die Höhe der festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B verfolgen das Ziel der Aufkommensneutralität für den städtischen Haushalt. Sie orientieren sich an den vom Land NRW ermittelten Hebesätzen. Die neuen Hebesätze für Grundsteuer stellen insofern keine Grundsteuererhöhung dar.
Die neuen Hebesätze der Grundsteuer 2025 lauten wie folgt:
Grundsteuer A
land- und forstwirtschaftliche Betriebe 359 v.H.
Grundsteuer B
Sonstige Grundstücke 725 v.H.
Berechnung:
Die Höhe der Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Wichtige Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
- Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Leverkusen per E-Mail an service-5230@fv.nrw.de oder telefonisch über die Service-Hotline 0214–89280–1959. Hinweis:Sofern Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Verfahren vom Grundsteuerbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt Wermelskirchen zu zahlen.
- Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte mithilfe der auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die Abgabenerhebung der Stadt Wermelskirchen.
Abfallgebühren
Die Abfallgebühren werden ab dem 1. Januar 2025 durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) erhoben. Dazu gibt es voraussichtlich bis Ende Januar 2025 einen separaten Bescheid.
Kontaktdaten BAV:
Bergischer Abfallwirtschaftsverband, Braunswerth 1–3, 51766 Engelskirchen
Gebührenfreie Servicenummer: 0800 805 809 1
Montag – Freitag: 8:30 – 12 Uhr
Fax: 02263/805531
Mail: wermelskirchen@bavmail.de
Website des BAV: www.bavweb.de
Abwassergebührenerhebung im Versorgungsgebiet der Wasserversorgungs-/-leitungsverbände Dabringhausen, Halzenberg, Ketzberg, Osminghausen
Die Endabrechnung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2024 auf Grundlage des tatsächlichen Wasserverbrauchs 2024 erfolgt per Änderungsbescheid. Damit erfolgt auch eine Anpassung der Vorausleistungen für das Jahr 2025. Diese erfolgt, sobald der Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb die Frischwasserverbräuche des Vorjahres vorliegen.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtkasse oder der Abgabenerhebung/Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb gerne zur Verfügung. Anliegen und Rückrufbitten können rund um die Uhr an die zentralen E-Mail-Postfächer gesendet werden: