VON KATHRIN KELLERMANN
Seit das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) die sogenannten aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer bekanntgegeben hat, herrscht bei vielen Bürgerinnen und Bürgern Unsicherheit darüber, wie sie selbst ihre Grundsteuer berechnen können, die sie künftig zahlen müssen. Das ist derzeit auch noch gar nicht möglich, so die Information aus der Kämmerei der Stadt Wermelskirchen. Denn: „Um konkrete Aussagen über die Höhe der Grundsteuer zu geben, fehlen uns noch weitergehende Daten“, sagt Kämmerer Dirk Irlenbusch. Die Kämmerei bittet deshalb darum, zum jetzigen Zeitpunkt von Nachfragen abzusehen. „Aktuell können keine Aussagen zu den Auswirkungen der Referenzhebesätze auf Grundstücke getroffen werden.“ Denn die endgültigen Hebesätze für das Jahr 2025 können nämlich auch erst frühestens gegen Ende des Jahres 2024 durch den Rat der Stadt Wermelskirchen beschlossen werden. Erst dann kann die endgültige Grundsteuerbelastung eines Grundsteuerzahlers berechnet werden.
Hintergrund: Das Land NRW hat die aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer veröffentlicht. Aufkommensneutral bedeutet, dass das Aufkommen aus der Grundsteuererhebung ab dem 1. Januar 2025 gegenüber dem Jahr 2024 (in Wermelskirchen sind das rund 9,5 Millionen Euro) unverändert (=aufkommensneutral) bleiben sollen. Bei den jetzt bekanntgegebenen Werten handelt es sich daher um rechnerisch ermittelte Referenzhebesätze, die vom Finanzministerium NRW empfohlen werden. Unter
sind diese für jede Stadt und Kommune in NRW einsehbar.
Durch einen aktuellen Gesetzesentwurf der Landesregierung soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei der bisherigen Grundsteuer B einen sogenannten differenzierten Hebesatz zu verwenden. Dabei kann zwischen einem Hebesatz „Wohnen“, unter den beispielsweise Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum fallen, und einem Hebesatz „Nichtwohnen“, was unter anderem Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, beinhaltet, unterschieden werden.
Aktuell ist auch nicht absehbar, welche Gruppe Hausbesitzer mehr zahlen wird oder eben nicht. Und unklar ist außerdem, wie sich die Neuregelung der Grundsteuer auf die kommunalen Haushalte auswirken wird. „Das können wir erst absehen, wenn wir alle Daten, die wir zur Berechnung benötigen, vorliegen haben“, sagt Kämmerer Dirk Irlenbusch. Erst dann kann auch entschieden werden, ob die Hebesätze angepasst werden. Für den Fall, dass durch die Neuregelung weniger Grundsteuererträge eingenommen werden, müssten die Hebesätze erhöht werden, um den Fehlbetrag zu korrigieren. Oder eben gesenkt werden, sollte es zu einem Mehrbetrag kommen.
„Eine genauere Einschätzung können wir in der Kämmerei erst geben, wenn uns das Messbetragsverzeichnis zur Verfügung gestellt wird. Darin sind alle neuen, durch das Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 enthalten. Die Daten benötigen wir, um Berechnungen vornehmen zu können“, erklärt Irlenbusch. Zudem muss der kommunale IT-Dienstleister SIT noch technische Voraussetzungen schaffen. „Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir Fragen zu der Grundsteuer-Reform derzeit nicht beantworten können.“
Mit den nötigen Daten rechnen die Kommunen im späteren Sommer. Bis dahin liegt die Priorität der Kämmerei der Stadt Wermelskirchen im Sinne aller Grundsteuerpflichtigen darin, die Rückstände für den Veranlagungszeitraum bis zum 31.12.2024 aufzuarbeiten, die durch den Cyberangriff auf den IT-Dienstleiter entstanden sind.