INFORMATIONEN ZUR EUROPAWAHL

Die Bundesregierung hat am 1. August 2023 als Wahltermin für die Wahl des 10. Europäischen Parlaments in Deutschland den 9. Juni 2024 bestimmt.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Informationen für die Wählenden

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und –bürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 automatisch eine Wahlbenachrichtigung.

Anträge auf Briefwahl können somit erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Die Unionsbürgerinnen und -bürger können an der Wahl zum Europäischen Parlament entweder in der BRD oder in ihrem Herkunftsland teilnehmen.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und –bürger werden von Amts wegen von der Stadt Wermelskirchen in das hiesige Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament bereits hier eingetragen worden waren und, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) hier gemeldet sind.

Sie erhalten dann automatisch bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) eine Wahlbenachrichtigung.

Unionsbürgerinnen und –bürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Stadt Wermelskirchen, persönlich und handschriftlich von dem Antragsteller unterzeichnet, im Original an die Stadt Wermelskirchen übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder per Fax ist nicht ausreichend.

Das entsprechende Antragsformular (Anlage 2A) können sie hier downloaden

Hat ein Unionsbürger, bzw. eine Unionsbürgerin bereits hier einmal seit 1999 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu einer Europawahl in Wermelskirchen gestellt und will er oder sie nun aber nicht mehr hier von Amts wegen eingetragen werden, so muss er bzw. sie einen Antrag auf Nichteintragung bei der Stadt Wermelskirchen bis zum 19. Mail 2024 stellen.

Dieses Antragsformular (Anlage 2C) können sie hier downloaden

Deutsche, die im Ausland leben und die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche.

Sie werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und müssen einen Antrag auf Eintrag in der Gemeinde stellen, in der sie vor Fortzug in das Ausland gemeldet gewesen sind.

Auslandsdeutsche müssen vor jeder Wahl erneut einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis stellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass beim Versand der Briefwahlunterlagen aktuelle Anschriften vorliegen.

Für die diesjährige Europawahl endet die Frist für die Antragstellung von Auslandsdeutschen ebenfalls am 19. Mai 2024.

Auch hierbei gilt: der Antrag muss persönlich und handschriftlich von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterzeichnet werden und frühzeitig im Original an die Stadt Wermelskirchen übermittelt werden, eine Einrichtung per E-Mail oder per Fax ist auch hierbei nicht zulässig.

Bei der Beantragung ist zu berücksichtigen, dass die Versendung der Briefwahlunterlagen ins Ausland zeitaufwändiger ist und die Wahlbriefe auch wieder zurückgeschickt werden müssen. Es liegt in der Verantwortung der Antragsteller, dass die Briefwahlunterlagen zeitig genug beim Antragsteller bzw. wieder bei der Wahlbehörde ankommen.

Dieses Antragsformular (Anlage 2) können sie hier downloaden

Üblicherweise verzichtet die Stadt Wermelskirchen auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Versendung kann naturgemäß erst nach Aufbau eines Wählerverzeichnisses, bei der Europawahl ist das der 28. April 2024, erfolgen.

Das Wahlbüro der Stadt Wermelskirchen bittet daher von telefonische Rückfragen abzusehen.

Sollte aber ein Antragsteller/eine Antragstellerin spätestens eine Woche vor der Wahl immer noch keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, ist bitte bei den zuständigen Kolleginnen und Kollegen im Wahlbüro nachzufragen.

Es ist dann eine Erklärung und Versicherung an Eides statt zu unterschreiben, dass man die Briefwahlunterlagen nicht erhalten und dass im Falle einer verspäteten Zustellung diese dann zu vernichten sind. Erst dann dürfen neue Briefwahlunterlagen ausgestellt werden.

Sie erreichen das Wahlbüro der Stadt Wermelskirchen wie folgt:

Ausreichende Informationen zur Europawahl erhält man außerdem auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin

Zu gegebener Zeit wird die Stadt Wermelskirchen weitere Informationen zur Europawahl an dieser Stelle veröffentlichen.

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