Zahl der NRW-Haushalte mit Wohngeldbezug um 8,3 Prozent gestiegen

Ende 2022 haben 170.975 nordrhein-westfälische Haushalte Wohngeld bezogen; das waren 8,3 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2021: 157.850 Haushalte). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, war das der höchste Stand seit 2012 (damals 172.778). Damit bezogen Ende letzten Jahres 2,0 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte im Land Wohngeld. Ein Jahr zuvor hatte der Anteil noch bei 1,8 Prozent gelegen.

Bei 164.190 (96,0 Prozent) der Haushalte mit Bezug von Wohngeld handelte es sich um reine Wohngeldhaushalte, bei denen alle Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt waren (2021: 150.410). Neben den reinen Wohngeldhaushalten gibt es auch sogenannte Mischhaushalte, in denen Wohngeldberechtigte mit Personen zusammenleben, die nicht wohngeldberechtigt sind. Ende 2022 erhielten in NRW insgesamt 6 780 solcher Mischhaushalte Wohngeld (2021: 7 445).

Im Rheinisch-Bergischen Kreis hat sich die Zahl der reinen Wohngeldhaushalte von 1.705 am Ende 2021 auf 1.880 Ende 2022 erhöht. Im Oberbergischen Kreis im gleichen Zeitraum von 2.300 auf 2.450. Der durchschnittliche monatliche Anspruch auf Wohngeld stieg in diesem Zeitraum im Rheinisch-Bergischen Kreis von 213 auf 219 Euro, im Oberbergischen von 181 auf 188 Euro.

Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum (Lastenzuschuss) geleistet. Zum Jahresende 2022 erhielten in NRW 154 745 reine Wohngeldhaushalte (94,2 Prozent) das Wohngeld in Form eines Mietzuschusses, 9.450 Haushalte (5,8 Prozent) bekamen einen Lastenzuschuss. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch der reinen Wohngeldhaushalte lag bei 206 Euro und war damit um drei Euro niedriger als ein Jahr zuvor. Der Durchschnittsbetrag für den Mietzuschuss belief sich auf 203 Euro (2021: 205 Euro) – der durchschnittlich gezahlte Lastenzuschuss auf 260 Euro (2021: 280 Euro). Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt von der Höhe des Einkommens, der zuschussfähigen Miete oder Belastung und der Zahl der Haushaltsmitglieder ab.

Wohngeld können einkommensschwächere Haushalte zur Finanzierung eines angemessenen Wohnraums beantragen, wenn sie über ein eigenes Einkommen verfügen und durch das Wohngeld der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Grundsicherung/Bürgergeld/Sozialhilfe) vermieden werden kann. Nach Wohngelderhöhungen (Wohngeldreformen 2016 und 2020) stieg deshalb die Zahl der Anspruchsberechtigten. Mit der Anfang 2020 in Kraft getretenen Wohngeldreform wurden regelmäßige Erhöhungen entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung beschlossen. Zum 1. Januar 2022 wurde das Wohngeld erstmals automatisch angepasst. Zudem stieg der Anreiz einer Inanspruchnahme durch die 2022 wegen der stark gestiegenen Energiekosten beschlossenen Heizkostenzuschüsse für Wohngeldbeziehende. Das Wohngeld-Plus-Gesetz, das zum Ziel hat, mehr Haushalte durch ein höheres Wohngeld stärker zu entlasten, trat am 1. Januar 2023 – und damit nach dem Stichtag 31.12.2022 – in Kraft.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass ab dem Berichtsjahr 2020 die Ergebnisse der Wohngeldstatistik aus Datenschutzgründen auf Vielfache von fünf gerundet wurden. Hierdurch besteht keine Additivität.

Haushalte, die unverbindlich und schnell prüfen möchten, ob sie Anspruch auf Wohngeld haben, können den Wohngeldrechner (https://www.wohngeldrechner.nrw.de) nutzen. Diese Online-Anwendung wird von Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

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