Den Beitrag von Lothar Kaiser entnehmen wir dem Waterbölles, dem kommunalpolitischen Forum für Remscheid
Per E-Mail hatte der bergische Bundestagsabgeordnete Ingo Schäfer am 22. Juni beim Bundesministerium der Finanzen in Berlin um eine Stellungnahme zur Altschuldenlösung des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, die am 19. Juni 2023 im Rahmen der Pressemitteilung der Landesregierung zu den Eckpunkten des Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 (GFG 2024) vorgestellt worden war [siehe dazu auch “Remscheid kann auf Finanzhilfe des Landes hoffen”, im Waterbölles vom 21. Juni (Prerssemitteilung der Grünen) und “Kommunen zahlen Schuldenentlastung de facto selbst!” vom 15. Juli (Pressemitteilung des Landkreistages NRW)].
Die Antwort auf die Anfrage von Ingo Schäfer kam am 6. Juli von der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel. Das Schreiben liegt dem Waterbölles jetzt vor. Es gipfelt in folgendem Satz: „Gemäß den Eckpunkten des Bundesministeriums der Finanzen wird sich der Bund zu 50 Prozent an den vom Land übernommenen Liquiditätskrediten beteiligen, deren Zins- und Tilgungslast nachweislich vom Land getragen wird. Da das Land den Schuldendienst der übernommenen Altschulden lediglich in Höhe der garantierten Aufstockung der GFG-Mittel finanziert, ist nach dem momentanem Stand im Ergebnis keine nennenswerte Beteiligung des Landes an den kommunalen Altschuldenlasten erkennbar.“ Nachfolgen die Antwort des Ministeriums im vollen Wortlaut:
„Die Bundesregierung steht unverändert zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Vorhaben, gemeinsam mit den betroffenen Ländern hochverschuldete Kommunen einmalig von ihren übermäßigen Kassenkreditschulden zu befreien. Es ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen, dass Nordrhein-Westfalen nun als letztes der stark betroffenen Länder erste Schritte für die Übernahme der kommunalen Altschulden angekündigt hat.
Nach den Eckpunkten des GFG 2024 ist vorgesehen, dass das Land die Hälfte der kommunalen Kassenkredite, die bis zum 31. Dezember 2022 aufgelaufen sind und über einem Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner liegen, mit einem Volumen von 9,85 Mrd. Euro in die Landesschuld übernimmt. Zur Finanzierung der Zins- und Tilgungslasten der übernommenen Altschulden sollen die Mittel am Aufkommen der Grunderwerbsteuer, die bisher den Kommunen im Rahmen des fakultativen Steuerverbundes zugeflossen sind, in Höhe von 460 Mio. Euro (Ausnahme: GFG 2024: 230 Mio. Euro) als Vorwegabzug aus dem GFG verwendet werden. In den Jahren, in denen das Aufkommen der Grunderwerbsteuer nicht diesen Betrag erreichen sollte, garantiert das Land eine Aufstockung aus dem Landeshaushalt bis zu einer Höhe von 460 Mio. Euro.
Gemäß den Eckpunkten des Bundesministeriums der Finanzen wird sich der Bund zu 50% an den vom Land übernommenen Liquiditätskrediten beteiligen, deren Zins- und Tilgungslast nachweislich vom Land getragen wird. Da das Land den Schuldendienst der übernommenen Altschulden lediglich in Höhe der garantierten Aufstockung der GFG-Mittel finanziert, ist nach dem momentanem Stand im Ergebnis keine nennenswerte Beteiligung des Landes an den kommunalen Altschuldenlasten erkennbar. Der weitere Verlauf der Landesgesetzgebungsverfahren zum GFG 2024 bzw. zur Umsetzung der Altschuldenhilfe bleibt abzuwarten.
Für eine Beteiligung des Bundes müssen zudem weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Der Bund beteiligt sich ausschließlich an Landesprogrammen, die ihre Kommunen vollständig von ihren Altschulden befreien. Übernommen werden nur echte buchmäßige Kassenkredite, die einen Sockelbetrag von 100 Euro je EW überschreiten. Die betroffenen Kommunen müs- sen verursachergerecht einen Eigenanteil tragen, der vom Land festzulegen ist. Insbesondere muss das Land durch aufsichts- und haushaltsrechtliche Maßnahmen sicherstellen, dass ein erneuter Aufwuchs kommunaler Verschuldung vermieden wird.
Hinsichtlich der Festlegung des Sockelbetrages entsprechen die Eckpunkte des Landes den BMF-Eckpunkten zur Altschuldenhilfe des Bundes. Die weitere Konkretisierung der Alt- schuldeninitiative des Landes, z. B. zur Art der Schuldübernahme durch das Land, zur Höhe der Eigenbeteiligung und zu den flankierenden aufsichtsrechtlichen und haushaltsrechtliche Maßnahmen Landes wird erst mit dem in den GFG-Eckpunkten angekündigten Gesetz zur Altschuldenhilfe des Landes erfolgen. Hierzu liegen noch keine weiteren Details vor.
Das Bundesministerium der Finanzen wird zu gegebener Zeit mit Nordrhein-Westfalen wie auch mit den anderen Ländern, die bereits – jeweils unterschiedlich ausgestaltete – Entschuldungsprogramme aufgelegt haben, beraten, inwieweit das jeweilige Programm die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes erfüllen. Zuvor ist weiterhin zu erörtern, ob sich für eine Änderung des Grundgesetzes, die für eine zielgenaue Beteiligung des Bundes an einer Entschuldung von Kommunen erforderlich ist, die qualifizierten Mehrheiten in Bundesrat und Bundestag finden.“