Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung 2023

Die Pressemitteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes NRW, Region Düsseldorf-Bergisch Land entnehmen wir dem Waterbölles, dem kommunalpolitischen Forum für Remscheid

Anfang August und im September beginnt für viele Jugendliche das neue Ausbildungsjahr und somit der Start ins Berufsleben. Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Wer regelt, wann und wo ich arbeiten muss? Ob Urlaub, Probezeit, Ausbildungsziele – welche Rechte und Pflichten gelten eigentlich während der Ausbildung? Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Wer regelt, wann und wo ich arbeiten muss? Sind Überstunden erlaubt? Und was ist, wenn es einfach nicht passt – kann dann der Ausbildungsplatz gewechselt werden?

Sigrid Wolf, Regionsgeschäftsführerin der DGB Region Düsseldorf Bergisch Land rät: „Der Ausbildungsvertrag sollte vor dem Unterschreiben gut durchgelesen und bei Unklarheiten sofort nachgefragt werden. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen. Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen. Azubis außerhalb der Probezeit können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung. Azubis sollten erst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt!

Auszubildende sollten sich gleich zu Beginn bei ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft über ihre Rechte informieren! Werden Auszubildende angewiesen, Aufgaben zu erledigen, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vermerkt sind, spricht man von ausbildungsfremden Tätigkeiten. Von Erledigungen privater Art für den Chef oder die Chefin, über Botengänge und Aufräumarbeiten bis hin zu regelmäßigen Putzdiensten: All das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden, genauso Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Angestellte des Betriebs oder Arbeiten, die Auszubildenden aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen nicht zumutbar sind. Ausbildungsfremde Tätigkeiten unterscheiden sich von Beruf zu Beruf. Die Betriebe haben die Pflicht die Auszubildenden entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv auszubilden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Putzen oder endlose Routinetätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.“

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbilder unterschrieben und muss, falls der:die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, in der Regel also den Eltern unterzeichnet werden. Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z.B. die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (Achtung: Mindestausbildungsvergütung beachten!). Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Ratsam ist, wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Voraussetzung ist dafür, den Ausbildungsplan vom Betrieb zu kennen und, falls nicht vorhanden, einzufordern. Die Ausbildungsvergütung ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Wo kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt die von den Gewerkschaften erkämpfte Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt 2023 im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 620 Euro. Das gilt auch für Auszubildende in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung.

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch sie entstehen, müssen die Eltern ihnen das Kindergeld auszahlen. Darüber hinaus haben volljährige Auszubildende mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort gute Chancen, Wohngeld zu erhalten.

Auf www.dr-azubi.de, dem kostenlosen Online-Beratungstool der DGB-Jugend, können Auszubildende anonym Fragen stellen, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit. Dort werden viele Fragen zu den Themen Arbeitsschutz, Überstunden, Urlaub, Ausbildungsvergütung, Abmahnung u.v.m. beantwortet. Unterstützung gibt es für die neuen Azubis auch bei den Gewerkschaften (https://www.dgb.de/service/++co++5ad26468-af89–11e9–89e9–52540088cadahttps://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubihttps://wir-gestalten-berufsbildung.dgb.de)

Bild von pressfoto auf Freepik

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