Auch in der Ferienzeit an Vorsorgevollmacht und Betreuungs­verfügung denken

Wichtige Absicherung bei schwerem Unfall oder Erkrankung 

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Die meisten Menschen freuen sich auf Abwechslung und Erholung. Doch auch in den lang ersehnten Ferien kann ein Unfall passieren oder eine plötzliche Erkrankung auftreten – eventuell so schwer, dass man seine Entscheidungen nicht mehr selber treffen kann. Genauso wie im Alltag zu Hause kann ein Schicksalsschlag völlig unvorbereitet eintreten.

Wer mit einer Verfügung vorsorgt, hat dann jemanden, der Entscheidungen am Urlaubsort und auch bei anstehenden Angelegenheiten zuhause regeln kann. Bevollmächtigte können je nach Gestaltung der Vollmacht über gesundheitliche Fragen und finanzielle oder behördliche Angelegenheiten entscheiden. „Jeder sollte diese Fragen in seine Urlaubsplanung einbeziehen”, empfiehlt Beratungsstellenleiterin Brigitte Becker von der Verbraucherzentrale NRW in Bergisch Gladbach. 

Welche Möglichkeiten es dafür gibt und was diese umfassen, stellt dieser Tipp zusammen. 

• Notvertretungsrecht
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das sogenannte Notvertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner:innen. Es tritt laut Gesetz ein, wenn „ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann”. Es ist demnach zum einen inhaltlich begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und auf Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme, zum anderen ist es zeitlich begrenzt auf sechs Monate. Der Beginn dieses Zeitraums wird von Ärzt:innen festgelegt, die für diese Zeit auch von der Schweigepflicht entbunden sind. Und das Notvertretungsrecht gilt nur für Eheleute und Lebenspartner:innen – nicht für Kinder gegenüber ihren Eltern und auch nicht für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern. Dafür muss man eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erstellen. 

• Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, einen anderen Menschen damit zu bevollmächtigen, die eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dies betrifft sowohl gesundheitliche Angelegenheiten als auch alle anderen Fragen, die entschieden werden müssen – von Finanzen bis zu Vertragskündigungen, zum Beispiel von Abos. Mit einer Vollmacht kann die bevollmächtigte Person schnell handeln und in notwendige medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen. Da also weitreichende Befugnisse übertragen werden, sollte man nur Personen bevollmächtigen, denen man hundertprozentig vertraut. Bevollmächtigte werden im Unterschied zu Betreuer:innen auch nicht vom Gericht beaufsichtigt und kontrolliert. Eine Vollmacht kann widerrufen oder das Original geändert werden. Denken sollte man auch an eine digitale Vorsorge, damit auch Onlineverträge und soziale Kanäle bedient werden können. 

• Betreuungsverfügung
Manche Menschen haben keine Person in ihrem Umfeld, der sie eine Vorsorgevollmacht übertragen wollen. In diesem Fall ist ein vom Betreuungsgericht bestimmter rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin eine Alternative. Hierfür bietet sich die Betreuungsverfügung an. Mit einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, welche Person das Gericht als Betreuer:in auswählen soll. Es können auch weitere Regelungen und Wünsche aufgenommen werden. Rechtliche Betreuer:innen sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, geäußerte Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen, soweit es nicht ihrem Wohl widerspricht. 

Weiterführende Infos und Links:
◦ Online-Tool zur Erstellung der Vorsorgeverfügungen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270
◦ Mehr zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/46972 
◦ Mehr zum digitalen Nachlass unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node//12002

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