NRW: 2021 wurden 21,1 Prozent mehr Personen wegen Gewalt an Kindern verurteilt als ein Jahr zuvor

Düsseldorf | Die Zahl der Personen, die 2021 wegen Gewalt an
Kindern unter 14 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind, ist im
Vergleich zum Jahr 2020 um 21,1 Prozent auf 557 gestiegen. Wie
Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches
Landesamt anlässlich des Tages der Kriminalitätsopfer (22. März
2023) mitteilt, waren 2021 von den Straftaten insgesamt 835 Kinder
betroffen. Im Jahr 2020 hatte es 460 rechtskräftig Verurteilte
gegeben, denen mindestens 652 Kinder unter 14 Jahren zum Opfer
gefallen waren. Eine ähnlich hohe Zahl an Verurteilten und
Betroffenen wie 2021 hatte es in Nordrhein-Westfalen zuletzt im Jahr
2013 gegeben.

Von den Verurteilten waren 530 Männer und 27 Frauen. Die Mehrheit von
ihnen (512 Personen) wurde wegen sexuellen Missbrauchs oder sexueller
Nötigung von Kindern rechtskräftig verurteilt. Darunter befanden
sich 183 Verurteilungen wegen schwerer Fälle sexuellen Missbrauchs,
der Nötigung oder Vergewaltigung. Weitere 42 Personen wurden wegen
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, z. B. wegen
Körperverletzung, verurteilt.

Im Jahr 2021 waren durchschnittlich 1,5 Kinder pro rechtskräftig
verurteilter Person von den Straftaten betroffen. Die Höchstzahl der
Kinder, die einer verurteilten Person zum Opfer gefallen waren, lag
bei 15. Insgesamt 781 Kinder waren von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung betroffen; 267 von ihnen waren Opfer schwerwiegender
Missbrauchsfälle geworden. 48 Kinder unter 14 Jahren waren von
Delikten wie Körperverletzung betroffen.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Opferzahlen im
Jahresvergleich aus methodischen Gründen nur bedingt miteinander
vergleichbar sind. Bis 2020 konnte nur eine Untergrenze der
betroffenen Kinder ermittelt werden. Ab Berichtsjahr 2021 liegen
exaktere Angaben zu den Opfern vor. Zu welchem Zeitpunkt sich eine Tat
ereignet hat, die der jeweiligen Verurteilung vorausging, lässt sich
aus den vorliegenden statistischen Daten nicht ermitteln, da
Tatzeitpunkt und Strafprozess nicht unbedingt im gleichen Jahr
stattfanden.

Die betrachteten Delikte, bei denen Kinder die Opfer waren, umfassen
Straftaten wegen Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht (StGB
§ 171), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB §§ 176 bis 178),
gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (StGB §§ 211 bis
227) sowie gegen die persönliche Freiheit (StGB §§ 235 bis 239).
(IT.NRW)

Beitragsfoto © Sora Shimazaki (Pixels)

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