Das „Urlaubs-Einmaleins“: NGG Köln gibt Tipps
Im November schon den Sommer planen: Tatsächlich müssen im Rheinisch-Bergischen Kreis viele Beschäftigte, die im Schichtbetrieb arbeiten, jetzt schon ihren Urlaubsplan für das kommende Jahr machen. „Schichtarbeit funktioniert wie ein Uhrwerk: Wenn tagsüber und nachts produziert wird, greifen die Arbeitszeiten der Beschäftigten wie Zahnräder ineinander. Deshalb ist eine exakte Planung – zum Beispiel in der Lebensmittelindustrie – auch das A und O“, sagt Manja Wiesner von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). In ganz Nordrhein-Westfalen arbeiten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aktuell rund 1,1 Millionen Menschen in Wechselschicht.
Die Geschäftsführerin der NGG-Region Köln gibt deshalb den „Frühbuchern im Schichtbetrieb“ Tipps zum Urlaub und weist auf einige Regeln hin: „Grundsätzlich sind zwei Wochen Urlaub am Stück immer drin. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. So ist pro Jahr eine längere Erholungsphase garantiert und damit auch die Chance, mindestens einmal ordentlich abzuschalten.“
Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, dem stehen nach Angaben der NGG pro Kalenderjahr zwanzig freie Tage zu, also vier Urlaubswochen. Bei einer Sechs-Tage-Woche seien es 24 Urlaubstage. „Am besten schneiden ohnehin die Beschäftigten ab, die mit einem Tarifvertrag in der Tasche – und damit quasi unter dem ‚Tarif-Sonnenschirm‘ – ihren Urlaub planen: Dreißig Urlaubstage sind zum Beispiel in der Ernährungsindustrie die Regel – immerhin sechs Urlaubswochen“, so Manja Wiesner.
Zum Ende des Jahres läuft jetzt auch der „Urlaubs-Countdown“: Denn grundsätzlich sollen Beschäftigte den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, so die NGG. „Es geht darum, sich in Etappen zu erholen. So schön eine lange Reise oder die XL-Variante vom Jakobsweg sein mag: Wer einen Arbeitsmarathon hinlegt, um Urlaubstage anzusparen und diese dann mit ins nächste Jahr zu nehmen, verstößt gegen das ‚Einmaleins des Urlaubmachens‘“, sagt die Geschäftsführerin der NGG-Region Köln.
Allerdings sei es grundsätzlich schon möglich, Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen: „Das gilt zum Beispiel, wenn drängende Aufträge und damit das Arbeitspensum im Betrieb oder Erkrankungen bei Beschäftigten Urlaub unmöglich machen. Dann kann alter Urlaub im ersten Quartal des neuen Jahres geparkt und somit bis Ende März 2023 genommen werden“, erklärt Manja Wiesner. Es sei dabei Sache der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten aufzufordern, Urlaub zu nehmen und ihnen auch die Möglichkeit dafür einzuräumen. „Macht der Chef das nicht, bleibt das Recht auf den nicht genommenen Urlaub auch über das erste Quartal hinaus im nächsten Jahr bestehen“, so Wiesner.
Bevor es rund um den Urlaub zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten zu Streit komme, sei es besser, den Betriebsrat einzuschalten. Wer in der Lebensmittelherstellung oder in der Gastronomie arbeitet, kann sich bei Fragen zum Urlaub auch an die NGG Köln wenden: (0221) 95 14 24–0 oder region.koeln@ngg.net.