Die Pressemitteilung der Stadt Remscheid entnehmen wir dem Waterbölles, dem kommunalpolitischen Forum für Remscheid:
Das Bundesgesundheitsministerium hat im Bundesanzeiger die Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?19). Mit der neuen Testverordnung, die heute in Kraft tritt, beschränkt der Gesetzgeber den Anspruch auf die Bürgertestung.
Die kurzfristigen Änderungen, die die neue Testverordnung mit sich bringt, stellen die Praxis vor enorme Herausforderungen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW hat in Aussicht gestellt, sich kurzfristig zu Wort zu melden, sobald weitere Informationen – insbesondere zur Erbringung der passenden Nachweise – verfügbar sind.
Folgende Personen haben Anspruch auf eine Bürgertestung mit Zuzahlung von drei Euro (es steht den Teststellen frei, auch Selbstzahler-Testungen anzubieten):
- wer am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wird
- wer zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben wird
- Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zeigt eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko an.
Folgende Personen haben Anspruch auf die kostenfreie Bürgertestung:
- wer das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- wer aus medizinischen Gründen jetzt oder in den letzten drei Monaten nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann
- wer an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnimmt oder in den letzten drei Monaten teilgenommen hat
- wer sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befindet, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Freitestungen)
- wer mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt lebt oder gelebt hat
- wer in oder von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (wenn vergleichbar einem Krankenhaus), Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (Alten- und Pflegeeinrichtungen), stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut, behandelt, gepflegt oder untergebracht ist oder eine solche Einrichtung besuchen wird
- wer von ambulanten Pflegediensten (soweit nicht nur Unterstützung im Alltag gewährleistet wird), ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreut/gepflegt, behandelt wird
- Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI
- Personen, die ein persönliches Budget nach den gesetzlichen Bestimmungen für Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen und im Rahmen dieses Budgets Beschäftigte
Wie sind die passenden Nachweise zu erbringen?
Die Frage, wie der Anspruch jeweils nachgewiesen und dokumentiert werden muss, ist noch vom Bund zu entscheiden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bereits mitgeteilt, dass die häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema noch passend überarbeitet werden sollen.
Hinsichtlich der Freitestung gilt, dass Personen in NRW mit einem positiven Test (PCR oder Schnelltest) in Absonderung sind. Somit reicht dieser positive Test für die Freitestung aus, da wegen der allgemeinen Vorschriften der Test-und-QuarantäneVO keine Absonderungsverfügung erfolgt