Corona-Virus: 1.843 weitere bestätigte Corona-Fälle im Rheinisch-Bergischen Kreis

Rheinisch-Bergischer Kreis | Im Rheinisch-Bergischen Kreis sind im Zeitraum von vergangenem Donnerstag bis heute 1.843 weitere bestätigte Corona-Fälle erfasst worden. Diese verteilen sich wie folgt auf die Kommunen: (736) in Bergisch Gladbach, (102) in Burscheid, (170) in Kürten, (166) in Leichlingen, (93) in Odenthal, (178) in Overath, (182) in Rösrath und (216) in Wermelskirchen.

Aktuelle Zahlen

Insgesamt gibt es nun 75.662 bestätigte Corona-Fälle im Rheinisch-Bergischen Kreis. Diese verteilen sich wie folgt auf die Kommunen: Bergisch Gladbach (29.414), Burscheid (5.364), Kürten (4.834), Leichlingen (7.610), Odenthal (3.441), Overath (7.525), Rösrath (7.639) und Wermelskirchen (9.835).

Insgesamt stehen 243 Todesfälle im Rheinisch-Bergischen Kreis im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion: Bergisch Gladbach (84), Burscheid (4), Kürten (6), Leichlingen (37), Odenthal (3), Overath (37), Rösrath (25) und Wermelskirchen (47).

Die Fallzahlen werden tagesaktuell auf den Webseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) unter https://t1p.de/mx4d und des Landeszentrums Gesundheit (LZG) unter https://t1p.de/eggt aufgeführt. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Rheinisch-Bergischen Kreises unter https://www.rbk-direkt.de/uebersicht-corona-virus.aspx

Neue Test- und Quarantäneregelungen

Ab dem 5. Mai treten neue Test- und Quarantäneregelungen des Landes NRW in Kraft. Diese sehen sowohl mehr Eigenverantwortlichkeit in der Umsetzung der Isolierung vor als auch eine vereinfachte Verordnungs- und Informationslage.

Konkret bedeutet dies, dass sich mit dem Coronavirus infizierte Personen bereits nach fünf – statt wie bisher nach sieben – Tagen Isolierung freitesten können. Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Zur Freitestung nach fünf Tagen ist ein Bürgertest oder PCR-Test notwendig. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne vorgesehen beziehungsweise erforderlich.

Daher entfallen zukünftig auch die bisher durch das Gesundheitsamt per Post an infizierte Personen sowie an Kontaktpersonen zugestellten Informationsschreiben. Weitere Informationen stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) auf seiner Webseite unter https://t1p.de/tdg2 zur Verfügung.

Für Kontaktpersonen entfällt die Verpflichtung zur Quarantäne. Dies gilt für alle Kontaktpersonen, auch Haushaltsangehörige. Kontaktpersonen wird empfohlen, bis fünf Tage nach dem letzten Kontakt zu der mit Covid-19 infizierten Person Kontakte zu reduzieren, Selbsttests durchzuführen, auf Symptome zu achten und einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen, am besten eine FFP2-Maske. Bei Auftreten von Symptomen besteht die sofortige Pflicht, sich einem Test zu unterziehen. Für infizierte Personen, die in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeiten, finden die Regelungen der neuen Test-und-Quarantäneverordnung entsprechend auch Anwendung. Für diese Personen gilt zusätzlich ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Arbeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber muss der Nachweis der negativen Testung vorgelegt werden.

Für immunisierte Kontaktpersonen, die in medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, besteht neben den genannten Empfehlungen für Kontaktpersonen zusätzlich eine tägliche Testpflicht vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen nach dem letzten Kontakt.

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.