Steuertermin: Zahlung von kommunalen Abgaben

Wermelskirchen | Die Stadt Wermelskirchen hat zu Beginn des Jahres mehr als 16.000 Bescheide an die Grundstücks- und Wohnungseigentümerinnen und Eigentümer verschickt. Mit diesen Bescheiden setzt die Stadt Wermelskirchen Grundsteuern, Müllabfuhr- und Abwassergebühren fest. Mit dabei ist jeweils ein Informationsblatt, aus dem die grundsätzlichen Änderungen der einzelnen Abgaben hervorgehen. Die Gewerbe- und Hundesteuerbescheide werden ebenfalls versendet. Die Stadt Wermelskirchen weist nun darauf hin, dass die erste Quartalszahlung für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Abfall und gegebenenfalls Abwassergebühren), Gewerbesteuervorauszahlungen und Hundesteuer am 15. Februar 2022 fällig wird.

Alle Abgabenpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, den Zahlungstermin 15. Februar 2022 einzuhalten. Für verspätet eingehende Abgabenzahlungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass das Kassenzeichen vom aktuellen Abgabenbescheid des Jahres 2022 bei Überweisungen anzugeben ist.

Abgabepflichtigen wird empfohlen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, damit fällige Beträge immer rechtzeitig abgebucht werden können. Es entstehen dadurch keinerlei Kosten oder Nachteile. Auch ein Widerruf ist jederzeit möglich. Entsprechende Vordrucke gibt es bei der Stadt Wermelskirchen, Stadtkasse, Telegrafenstraße 29/33, oder stehen unter https://bit.ly/3KsCdV2 zum Download bereit. 

Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtkasse oder der Abgabenerhebung/Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb gerne zur Verfügung.

Anliegen können rund um die Uhr an die zentralen E-Mail-Postfächer gesendet werden:

  • stadtkasse@wermelskirchen.de
  • steuer@wermelskirchen.de
  • abwasser@wermelskirchen.de
  • gewerbe@wermelskirchen.de
  • abfall@wermelskirchen.de

Übrigens gibt es bei der Grundsteuerpflicht eine Besonderheit: Derjenige, der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Eigentümer des Grundstückes war, ist Steuerpflichtiger für das gesamte Jahr. Geht ein Grundstück im Laufes eines Jahres auf den Erwerber über, ist der neue Eigentümer erst ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres steuerpflichtig. Im Kaufvertrag abweichend getroffene Vereinbarungen haben dabei keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht.

Beitragsfoto Pixabay

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