Wermelskirchen | Das Land NRW setzt die Bund-Länder-Beschlüsse zur Bekämpfung der Pandemie rasch um. Seit vergangenen Samstag gilt eine neue Corona-Schutzverordnung mit neuen Regeln. Davon sind vor allem diejenigen betroffen, die sich noch nicht impfen haben lassen, aber auch Handel, Clubs und Diskotheken sowie Unis.
Kontakte
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen.
Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Diese strenge Regelung greift laut Corona-Schutzverordnung auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen.
Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.
Private Zusammenkünfte in Hotspots
In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Dann gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Nicht Geimpfte sind davon ausgeschlossen, siehe oben.
Im Rheinisch-Bergischen Kreis liegt die offizielle Inzidenz noch knapp unter dieser Marke (Stand: 7.12.)
Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel
Im Bereich von freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben die bestehenden 2G-Regelungen erhalten und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
Viele Branchen ausgenommen
Zu den frei zugänglichen Läden für den täglichen Bedarf gehören vor allem Lebensmittelnmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker und Tankstellen.
Aber auch Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Sogar Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ausgenommen, sofern der Anteil von Waren des täglichen Bedarfs größer als 50 Prozent ist.
Auch die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig,
Weihnachtsmärkte bleiben möglich
Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sei als zum Beispiel in der Innengastronomie sei das bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen vertretbar, argumentiert das Gesundheitsministeirum.
Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht seien wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.
Schließung von Clubs und Diskotheken
Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen, erklärt die Landesregierung.
Dies erfolge aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land, also nicht differenziert nach der Inzidenz in den Kreisen.
Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen sind weiter unter 2G+-Regeln erlaubt.
Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden.
Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden.
Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien. Fußballspiele in den Stadien sind damit bis zu dieser Personenzahl auf den Rängen weiter möglich.
Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Gastronomie
Hier hat sich nichts verändert, schon seit dem 24.11. gilt in der gesamten Gastronomie, drinnen und draußen, 2G. Ausnahmen gelten nur für die Abholung von Speisen
Hochschulen
Die Landesregierung hat auch eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Diese gibt den Hochschulen je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren.
Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, werden mit der neuen Verordnung Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt. Es sei das erklärte Ziel der Landesregierung, so viel Lehre in Präsenz anzubieten, wie möglich und verantwortbar ist. Wichtige Grundlagen hierfür sind die hohe Impfquote unter Studierenden, eine möglichst umfassende Kontrolle der 3-G-Nachweise und die allgemeinen und tragfähigen Infektionsschutzvorkehrungen an den Hochschulen.
Diese Verordnung gilt bis zum 21. Dezember