Wo jetzt in der Stadt 2G oder 3G gilt

Wermelskirchen | Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist durch die neue Corona-Schutzverordnung nur noch mit der 2G-Regel gestattet. Das heißt, Wermelskirchenerinnen und Wermelskirchener müssen den Nachweis bringen, dass sie entweder vollständig geimpft oder genesen sind, wenn sie das Quellenbad, die Stadtbücherei oder Kulturveranstaltungen in der Kattwinkelschen Fabrik besuchen möchten. Gleiches gilt auch für alle Sporttreibenden: die Sportstätten können nur mit 2G genutzt werden. Diese Regelung gilt ab heute.

Die 2G-Regel greift auch bei Besuchen im Kino, von Ausstellungen, Konzerte und Sportveranstaltungen. Touristische Übernachtungen in Wermelskirchen sind auch nur noch mit der 2G-Regel gestattet.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre: für sie gilt überall 3G, wo für alle anderen die 2G-Regel gilt. Das heißt, dass Kinder und Jugendliche genesen, geimpft oder getestet sein müssen. Dann dürfen sie Sport treiben oder den Kinder- und Jugendbereich der Kattwinkelschen Fabrik besuchen.

Für Friseurbesuche gilt die 3G-Regel. Für Tanzveranstaltungen oder Karnevalsfeiern dagegen gilt ab dem morgigen Mittwoch die 2G-plus-Regel. Vollständig immunisierte Personen müssen auch noch zusätzlich einen negativen Schnelltest nachweisen.

Testnachweise werden akzeptiert, wenn es sich um einen Schnelltest eines anerkannten Testzentrums handelt, der nicht älter als 24 Stunden ist oder um einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bitte immer auch an den Personalausweis denken!

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