Wermelskirchen | Mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 05.01.2021 wurde der bundesweite Lockdown zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 bis zum 31.01.2021 verlängert.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat in Hinblick auf die weiterhin notwendige Eindämmung der Coronavirus-Pandemie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 07.01.21 unter anderem folgendes beschlossen:
- grundsätzlich gilt der dringende Appell, dass Eltern ihre Kinder, im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich, selber betreuen.
- im Bereich der Kindertageseinrichtungen gibt es eine Reduzierungder vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten um 10 Stunden/Woche
- die Angebote gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerschulische Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarschule I“ werden vorerst bis zum 31.01.2021 geschlossen.
Die Landesregierung hat sich wie bereits im Sommer für einen Erlass der Elternbeiträge im Monat Januar 2021 ausgesprochen. Dies wird seitens der Stadt Wermelskirchen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wie folgt umgesetzt:
Die Stadt Wermelskirchen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12–63 Nr. 2)
für den Monat Januar 2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Auch verzichtet die Stadt sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Januar 2021.
Für die betroffenen Eltern bedeutet das, dass bei erteilten Abbuchungsermächtigung im Januar keine Abbuchung stattgefunden hat. Zahlungen, die aufgrund einer zeitlichen Überschneidung zwischen der monatlichen Sollstellung und der nun getroffenen Dringlichkeitsentscheidung, durch bereits eigenständig überwiesene Beitragszahlungen, oder aus anderen Gründen bereits geleistet wurden, werden unaufgefordert in Kürze erstattet.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung wird in den städtischen Kindertageseinrichtungen analog ausgesetzt.