Den Beitrag entnehmen wir mit freundlicher Genehmigung dem Bürgerportal Bergisch Gladbach, in-gl.de:
Rheinisch-Bergischer Kreis | Der Lockdown gilt auch an Silvester und am Neujahrstag, hinzu kommen Sonderreglungen für Böller. Wir fassen die wichtigsten Regeln zusammen, damit Sie den Jahreswechsel möglichst Corona-konform begehen können.
Nach wie vor ist die Einhaltung der AHA-Regel wichtig, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu unterbinden: Abstand – Hygiene – Alltagsmaske. Hinzu kommen regelmäßiges Lüften und die Nutzung der Corona-App.
Große Parties sind nicht gestattet, Silvester wird Feiern im kleinen Rahmen ohne große Fete bedeuten. Welche Regeln gelten für den Jahreswechsel?
Feiern
- Private Zusammenkünfte: Für den eigenen Haushalt gibt es keine Begrenzungen, aber sobald Personen aus einem weiteren Haushalt hinzukommen, sind maximal nur fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
- Die Regeln gelten formal für den öffentlichen Raum, die eigene Wohnung ist vom Grundgesetz besonders geschützt; die Landesregierung appelliert jedoch, überall die Regeln einzuhalten und möglichst nicht auszureizen.
- Partys und Feiern sind generell untersagt; das Land NRW hat eine erhöhte Polizeipräsenz angekündigt, um einschreiten zu können.
- Es gilt ein generelles An- und Versammlungsverbot.
Feuerwerk
- Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist verboten, auch über den Internethandel.
- Ein generelles Verbot von Böllern gibt es nicht. Die Kommunen dürfen aber ein Feuerwerksverbot an publikumsträchtigen Plätzen festlegen. Davon hat die Stadt Bergisch Gladbach nicht Gebrauch gemacht.
- Die Landesregierung und Ärztevertreter appellieren, ganz auf das Abfeuern von Feuerwerkskörpern zu verzichten, um Krankenhäuser nicht über Gebühr mit Notfällen zu belasten
Genussmittel
- Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist verboten, ein Verkauf zwischen 23.00 und 6.00 Uhr nicht gestattet.
- Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt. Restaurants und Kultureinrichtungen sind weiterhin geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf ist erlaubt.
Weitere Details finden Sie in der NRW-Coronaschutzverordnung in der ab 23. Dezember 2020 gültigen Fassung.
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