Corona-Virus: Quarantäneregelungen

Wermelskirchen | Seit dem 1. Dezember gilt die neue Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Verordnung ersetzt die bisher im Rheinisch-Bergischen Kreis gültige Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 und auch viele der bisher durch einzelne Ordnungsverfügungen der örtlichen Ordnungsämter erlassenen Quarantäneanordnungen. Damit schafft das Land eine landesweit gültige und einheitliche Regelung der Quarantäne, mit dem Ziel, Infektionsketten möglichst schnell zu unterbrechen.

Der von der neuen Quarantäneverordnung betroffene Personenkreis ist damit jetzt von Rechts wegen – das bedeutet ohne gesonderte Anordnung im Einzelfall – zur Absonderung in die eigene Häuslichkeit verpflichtet. Aufgrund der nunmehr verbindlichen einheitlichen Regelungen werden zukünftig einzelne Anordnungen durch Ordnungsverfügungen nur noch für die Personen ausgesprochen, die von der Quarantäneverordnung des Landes nicht unmittelbar betroffen sind. Das sind in erster Linie die Personen, die durch das Gesundheitsamt als sogenannte Kontaktpersonen ersten Grades einer infizierten Person ermittelt werden und nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dieser Person leben. Von dieser Handhabung unberührt bleiben alle Maßnahmen, die durch das Gesundheitsamt oder die örtlichen Ordnungsbehörden in sogenannten Sonderlagen -etwa in Schulen, Kindergärten, Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegeheimen -getroffen werden.

Weitgehende Informationspflichten

Die neuen Landesregelungen erfordern eine aktive Beteiligung aller betroffenen Personen. Es bestehen umfassende Informationspflichten untereinander, aber auch den beteiligten Behörden gegenüber.

So muss sich jeder auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestete zunächst in eigener Verantwortung um sein Testergebnis bemühen. Infizierte Personen, also Personen mit positivem Testergebnis, müssen zunächst die Personen ihrer eigenen Haushaltsgemeinschaft informieren, damit diese sich ebenfalls in die nun von Rechts wegen vorgesehene Quarantäne begeben können. Darüber hinaus müssen auch andere Personen informiert werden, mit denen in den letzten vier Tagen vor der Testung oder seit der Testung ein unmittelbarer Kontakt bestand. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt über 15 Minuten Dauer kein Abstand von eineinhalb Metern eingehalten wurde und keine Alltagsmasken getragen wurden. 

Personen mit positivem Testergebnis unterliegen weiterhin der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Sie sind aber auch von sich aus beim Entwickeln von Krankheitssymptomen zur Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt verpflichtet. Personen einer Haushaltsgemeinschaft, die sich aufgrund einer Infizierung eines Haushaltsangehörigen in Quarantäne begeben, sind verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen und auch das Entwickeln von Krankheitssymptomen mit dem Gesundheitsamt zu kommunizieren. Entsprechende Kontaktdaten des Gesundheitsamtes hat der Rheinisch-Bergische Kreis auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt.

In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt entscheiden die örtlichen Ordnungsbehörden über Ausnahmen der vorgesehenen Quarantänemaßnahmen. Die Verordnung des Landes ersetzt die am 17. November erlassene Allgemeinverfügung des Rheinisch-Bergischen Kreises.

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