Wermelskirchen | Die gestern veröffentlichte neue CoronaSchutzverordnung ist heute in Kraft getreten. Diese Regeln gelten in NRW im Dezember und zu Weihnachten Die NRW-Landesregierung hat sich in ihrer neuen Corona-Schutzverordnung weitgehend an die Vorgaben der Bund-Länder-Konferenz gehalten, es gibt aber einige Nuancen. Die Verordnung sieht vor allem verschärfte Kontaktauflagen (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus Kinder) vor. Die Gastronomie, Freizeit- und auch alle Kultureinrichtungen wie Museen bleiben geschlossen. Die Details finden Sie hier:
Bis zum 20. Januar
- Kontakte: Es dürfen sich nur noch fünf Menschen aus maximal zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Maskenpflicht gilt auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen sowie im Zentrum großer Städte. Für belebte öffentliche Orte können die Kommunen eine Maskenpflicht festlegen.
- Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Ob die Restaurants ab dem 21. Dezember öffnen dürfen ist nach wie vor unklar – aber unwahrscheilich.
- Staatlichen Hilfen für Firmen, Einrichtungen und Unternehmer werden fortgeführt.
- Im Einzelhandel sind bei Geschäften bis zu 800 qm eine Person pro 10 qm zulässig, bei Flächen, die darüber liegen, ist nur noch eine Person je 20 qm erlaubt.
- Der Weihnachtsbaum-Verkauf durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
- Übernachtungsangebote dürfen weiter nur für notwendige und nicht-touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Im Fernverkehr der Bahn dürfen nur noch Fensterplätze reserviert werden; für den Regionalverkehr oder Busse gibt es keine Beschränkungen.
- Die Quarantäne wird auf zehn Tage verkürzt.
- Die Weihnachtsferien werden bundesweit auf den 19. Dezember vorgezogen.
- Schulen in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 Fällen sollen „weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung schulspezifisch” umsetzen. Das könnte ein Hybrid- oder Wechselunterrichte sein.
- Schüler ab der 7. Klasse sollen auch im Unterricht Maske tragen, wenn die 7-Tage-Inzident „deutlich“ über 50 liegt.
- Positiv getestete Schüler und Mitschüler sollen sofort in eine fünftägige Quarantäne. Wird dann negativ getestet, endet die Quarantäne.
- Hochschulen sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
- Für Pflegebedürftige in Einrichtungen soll es mindestens 30 Schnelltests pro Monat geben.
Sonderregeln für die Feiertage
Vom 23. Dezember bis 1. Januar werden die Regeln gelockert:
- Kontakte: Treffen mit maximal zehn Personen sind erlaubt, unabhängig von der Zahl der Haushalte. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
- Für Familienbesuche gilt über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
- Feuerwerk: Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Die örtlichen Behörden sollen darüber hinaus die „Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen” verbieten, „für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.”
Weitere Empfehlungen:
- Alle Bürger:innen sind aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben.
- Vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern sollten alle Kontakte fünf bis sieben Tage im voraus maximal reduziert werden.
- Weihnachtseinkäufe sollen möglichst auch unter der Woche getätigt werden.
- Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland u.a. in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden
- Arbeitgeber:innen sollen unbürokratisch Home-Office zu ermöglichen.