Freischnitt von Hecken und Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum

Wermelskirchen | Bäume, Sträucher und Hecken ragen häufig von Privatgrund in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, wenn sie nicht regelmäßig fachgerecht geschnitten werden. Zweige von Bäumen und Sträuchern beeinträchtigen dann oft die Sicht, wodurch eine Verkehrsgefährdung eintritt.Besonders für Radfahrer und Fußgänger kann es zum Hindernis werden, wenn eine Hecke weit in den Rad- und/oder Fußweg hineingewachsen ist und man evtl. nicht mehr aneinander vorbeikommt.

Die Stadtverwaltung bittet daher alle Grundstückseigentümer, den Überwuchs auf Straßen beziehungsweise an den angrenzenden Geh- und Radwegen rechtzeitig und ausreichend zu entfernen und so zur Verkehrssicherheit beizutragen.

Auch müssen eingewachsene Straßenlaternen und Verkehrszeichen so freigeschnitten werden, dass diese gut erkennbar und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sind. Ein radikaler Rückschnitt darf aufgrund der Brut- und Schonzeit nur in der Zeit von Oktober bis Februar vorgenommen werden. Ganzjährig hingegen ist der sogenannte „Pflegeschnitt“ erlaubt.

Anmerkung zur Verkehrssicherungspflicht: Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Luftraum (Lichtraumprofil) über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m, in den Luftraum über Straßen, Wegen und Plätzen bis zur Höhe von 4,50 m nicht hineinragen.

Quellen:

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