Corona-Virus: Inzidenz-Wert über 50 amtlich festgestellt – neue Regeln für den Rheinisch-Bergischen Kreis

Rheinisch-Bergischer Kreis | Nachdem das Landeszentrum für Gesundheit (LZG NRW) nunmehr das Überschreiten des Inzidenzwertes von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Rheinisch-Bergischen Kreis offiziell bestätigt hat, gilt der Rheinisch-Bergische Kreis nun auch offiziell als Risikogebiet. Daher hat der Rheinisch-Bergische Kreis heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab morgen, Mittwoch 21.10.2020, gilt. Darin sind weitergehende Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 für den Rheinisch-Bergischen Kreis geregelt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte am vergangenen Wochenende, geltend seit dem 17.10.2020, eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen, mit Regelungen, die landesweit mindestens gelten sollen, wenn eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis die Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erreicht. Der Kreis kann darüber hinaus gehende weitere Sonderregelungen treffen, sofern dies erforderlich ist.

Der Krisenstab des Kreises hatte hierüber bereits am vergangenen Wochenende intensiv beraten. „Um keinen „Flickenteppich“ an Regelungen zu schaffen, verzichten wir zunächst darauf, weitergehende Maßnahmen als die in der neuen Landesverordnung geregelten für unseren Kreis festzusetzen“, erläutert Krisenstabsleiter und Kreisdirektor Dr. Erik Werdel. „Uns sind jedoch aufgrund des Infektionsgeschehens einige weitergehende Punkte wichtig, deren Einhaltung wir dringend empfehlen,“ so Werdel. Diese dringenden Empfehlungen sind das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung auch im Schulunterricht an weiterführenden Schulen, das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung in Sportstätten auch im Freien am Steh- und Sitzplatz, der Verzicht des Ausschanks von Alkohol bei Sportveranstaltungen im Freien.

In den kommenden Tagen wollen die Verantwortlichen genau beobachten, inwieweit sich die neuen Regelungen und Empfehlungen auf die Fallzahlen auswirken. „Sollte es aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich werden, wird der Krisenstab des Kreises in seine Allgemeinverfügung auch entsprechende Sonderregelungen aufnehmen“, erklärt die Sprecherin des Krisenstabs, Birgit Bär, zur weiteren Vorgehensweise. Aus den dringenden Empfehlungen könnten also durchaus noch Vorschriften werden.

Kernpunkte der neuen Regelungen, die im Rheinisch-Bergischen Kreis ab Mittwoch 21.10.2020 gelten sind folgende Punkte:

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um Eltern/Kinder oder Geschwister handelt, Verheiratete, Lebenspartner oder Menschen aus zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ansonsten gilt: pro Gruppe sind höchstens fünf Personen erlaubt, andere Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig. Ausnahmen gibt es etwa beim Sport oder an Haltestellen des ÖPNV.

Im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung von Abstandsgebot, Hygienemaßnahmen und richtigem Lüften dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung des Landes ein, Kontakte und private Feiern so weit wie möglich zu reduzieren.

In der Öffentlichkeit sollten Menschen untereinander grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten – als Faustregel gilt, dass zwei Personen sich mit einander entgegen gestreckten Armen nicht berühren können. Wo dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird künftig auch im Freien das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Dies gilt auch in Fußgängerzonen. Verpflichtend ist das Tragen auch unter freiem Himmel in Warteschlangen sowie bei Beerdigungen.

Auf Märkten – und nicht wie bisher nur an Marktständen – ist jetzt durchgängig Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Bei Sportveranstaltungen im Freien sind Mund und Nase zu bedecken, nach der neuen Landesverordnung außer am Sitz- oder Stehplatz – hier empfiehlt der Rheinisch-Bergische Kreis jedoch dringend, auch am Sitz- und Stehplatz Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

In geschlossenen Räumen gilt überwiegend Maskenpflicht, etwa in Einrichtungen oder bei Veranstaltungen, auch am Sitzplatz. Dies gilt auch in ärztlichen Praxen, in Bus und Bahn sowie bei Beerdigungen. In Gaststätten darf die Maske am Sitzplatz abgenommen werden.

Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die Verantwortlichen die Anwesenden mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie Zeitraum des Aufenthalts schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist gegeben, wenn zusätzlich ein Sitzplan existiert.

Gottesdienste finden mit Einschränkungen statt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften kommuniziert werden.

Besuche in Krankenhäusern, Reha- oder Pflegeeinrichtungen und ähnlichen sind zulässig, wenn Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umgesetzt werden.

Veranstaltungen und Versammlungen sind grundsätzlich nur bis zu 100 Personen erlaubt. Größere Veranstaltungen sind nur eingeschränkt möglich und bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.

Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, aber auch Sportfeste und -events und alle großen Feste sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Ausgenommen sind der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen. Private Feste im öffentlichen Raum, also in Gaststätten, Vereinsheimen und ähnlichem sind nur aus einem herausragenden Anlass mit höchstens 10 Teilnehmern zulässig. Herausragende Anlässe sind dabei zum Beispiel Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, runde Geburtstage oder Volljährigkeit.

Für Gaststätten gilt eine allgemeine Sperrstunde in der Zeit von 23 bis 6 Uhr. Diese Sperrstunde gilt ebenfalls für den Verkauf von alkoholischen Getränken.

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