Rheinisch-Bergischer Kreis | Öffentliche Wege und Privatgrundstücke liegen häufig dicht beieinander und werden durch Bepflanzungen voneinander abgegrenzt. Bäume, Sträucher und Hecken ragen, wenn sie nicht regelmäßig und fachgerecht geschnitten werden, auch über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Straßenraum hinein, wodurch Gefahrensituationen entstehen können. Neben der räumlichen Einschränkung der Verkehrsfläche können Bepflanzungen die Sicht beeinträchtigen. Die Verkehrssicherheit ist dann nicht mehr gewährleistet.
Häufig werden auch Straßenleuchten, Straßennamensschilder und Verkehrszeichen durch den Bewuchs verdeckt. Manfred Garmann von der Kreisstraßenmeisterei bittet daher alle Gartenbesitzer: „Helfen Sie mit, die Straße beziehungsweise den Geh- und Radweg vor Ihrem Grundstück sicher zu machen. Bitte schneiden Sie seitliche Überhänge rechtzeitig und ausreichend zurück, damit gefährliche Situationen gar nicht erst entstehen.“
Zweige von Bäumen und Sträuchern dürfen nicht in einen öffentlichen Geh- und Radweg oder die Fahrbahn seitlich hineinragen. Neben Geh- und Radwegen muss ein Raum von 50 Zentimetern und neben der Fahrbahn von 1,25 Metern freigehalten werden. Vom Oktober bis Februar dürfen Hecken, Sträucher und Bäume zurückgeschnitten werden. Im Zeitraum von März bis September sind ausschließlich Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen möglich, damit Brutplätze nicht beschädigt werden. Ausnahmen gelten für behördlich angeordnete Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderen Zeiten durchgeführt werden können.