Große private Feiern müssen ab sofort angemeldet werden

Wermelskirchen | Seit heute sind in Nordrhein-Westfalen mit der ab 1. Oktober geltenden neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW private Feiern anmeldepflichtig, wenn die Teilnehmerzahl größer ist als 50 Personen. Die Frist zur Anmeldung beträgt mindestens drei Werktage vor dem Festtag. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht, eine Genehmigung erfolgt nicht. Die Verordnung sieht eine Verschärfung der Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit des Infektionsgeschehens bei privaten Feiern vor. 

Zulässig sind Feste aus herausragendem Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeit, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern.

Bei der Anmeldung müssen die für die Durchführung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort und die Art der Veranstaltung sowie die voraussichtliche Teilnehmerzahl angegeben werden. Die Liste muß vier Wochen lang aufbewahrt und für die evtl. Nachverfolgung von Infektionsgeschehen bereitgehalten werden.

Verstöße gegen die Pflicht zur Anzeige und zur Führung der Teilnehmerliste können durch die Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld von 500 Euro geahndet werden.

Bei Überschreiten der Grenzwerte für die „7-Tages-Inzidenz” (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb 7 Tagen) können sich die Voraussetzungen für die Durchführung von Feierlichkeiten ändern.

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