Rheinisch-Bergischer Kreis | Wenn Wurzeln aus Kanalrohren entfernt oder Anlagen zur Grundstücksentwässerung nach Lecks inspiziert werden müssen, aber auch wenn rückgestautes Wasser aus dem Kanalnetz Probleme bereitet: Kanalsanierungsunternehmen versprechen die fachgerechte Übernahme solcher Arbeiten. „Doch rund ums Kleingedruckte der Unternehmen können Stolperfallen lauern“, fasst das Projekt „Klimafolgen und Grundstückentwässerung“ der Verbraucherzentrale NRW seinen Check der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ausgewählten Anbietern zusammen.
Mal wurden diese nicht deutlich als Vertragsbestandteil ausgewiesen, mal konnten Kunden diese erst unter einem Link auf der Unternehmens-Homepage zur Kenntnis nehmen. „Und weil eine Reihe der Klauseln unwirksam war, haben wir bei den Anbietern darauf gepocht, gesetzliche Vorgaben einzuhalten“, mahnen die Verbraucherschützer zum genauen Blick vor Vertragsunterschrift. Dafür gibt die Verbraucherzentrale NRW die folgenden Tipps mit auf den Weg:
• Werkvertrag gilt: Ob der Abwasserkanal saniert oder dessen Dichtigkeit überprüft werden soll: Mit der Beauftragung schließt der Kunde mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Rechtlich schuldet das ausführende Unternehmen dabei den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten. Bei Mängeln muss es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Abhilfe sorgen. Beim Check des Kleingedruckten hat die Verbraucherzentrale NRW jedoch Firmen ausgemacht, die die genannten Arbeiten unzulässigerweise im Rahmen eines Dienstvertrags und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen, aber keine Gewähr für den Erfolg übernehmen wollten.
• Gewährleistung bei Mängeln: Wie lange Unternehmen bei Kanalsanierungen oder Dichtigkeitsprüfungen für spätere Mängel einstehen müssen, hängt von den konkret vereinbarten Arbeiten und deren Umfang ab. Wird etwa das gesamte Abwasserleitungssystem erneuert, gilt diese Arbeit als Bauwerk – und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist. Sind hingegen im Rahmen kleinerer Arbeiten nur Reparaturen auszuführen, kann die Verjährung je nach Umfang und Stelle der Arbeiten zwei oder drei Jahre betragen. Geschäftsbedingungen, die kürzere Gewährleistungsfristen von etwa sechs Monate vorsehen oder die verlangen, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzeigen zu müssen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam.
• Abschläge für Teilleistungen: Zulässig ist es, wenn im Werkvertrag Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen vereinbart werden. Das Unternehmen muss in der Abschlagsrechnung dann aber genau auflisten, welche Arbeiten bereits ausgeführt und welche Materialien etwa schon verbaut wurden. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen etwa an die Dauer der Arbeiten, also beispielsweise nach drei Arbeitstagen, zu koppeln, ist hingegen unzulässig.
In der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Bergisch Gladbach gibt es – nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 02202 – 9263101 oder per E-Mail bergisch-gladbach@verbraucherzentrale.nrw – persönliche Beratung rund ums Vertragsrecht. Weitere Adressen, Termine und Preise unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort Zudem berät das Projekt Klimafolgen und Grundstücksentwässerung der Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümer bei Fragen zum Umgang mit anfallendem Abwasser, zum Schutz vor Nässe bei Starkregen und rund um die Prüfung und Sanierung von Abwasserleitungen – individuell und kostenfrei. Kontakt unter der Rufnummer 0211/3809–300, montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr, dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr oder unter abwasser@verbraucherzentrale.nrw