Die Coronaschutz­verordnung NRW

Wermelskirchen | Die Coronaschutzverordnung für NRW sieht keine weiteren Lockerungen vor. Für die Schulen wird das Maskentragen auf dem gesamten Schulgelände und vorläufig bis zum 31. August ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht verpflichtend vorgesehen. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.

Bußgelder werden nun auch für Maskenverweigerer im öffentlichen Nahverkehr fällig: Wer Maskenkostümen im ÖPNV unterwegs ist, zahlt nun ohne Vorwarnung 150 Euro Bußgeld. Die fehlende Maske wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Ab 17. August 2020 öffnen sich die Kindertagesbetreuungsangebote zum Regelbetrieb in der Pandemie und es gilt wieder der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang.

Die ab heute geltende Coronaschutzverordnung für NRW finden Sie hier als PDF-Datei:

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