Wo ist der Fehler im Bild? Nicht gefunden? ….. Immer noch nicht gefunden? Na so was. Es ist doch ganz einfach. Es ist der Fahrer. Genauer: Die Maske im Gesicht. Die darf er nicht tragen! Ganz ehrlich. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften soll ein Mund- und Nasenschutz die Verbreitung des Coronavirus verhindern. Für Autofahrer aber gelten andere Vorschriften.
Auch Dellmänner und -frauen, die ihr Gesicht am Steuer des Auto unkenntlich machen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von 60 Euro rechnen. Eine Mund- und Nasenmaske zum Corona-Schutz etwa müssen Autofahrer hinter dem Lenkrad daher absetzen, informiert der Automobilclub von Deutschland (AvD). Augen, Mund und Nase müssen frei bleiben. Dazu zählen auch Karnevalsmasken, Schleier, Nikab oder auch ein über den Mund gezogener Schal.
Das ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 23, Absatz 4 geregelt. Dort steht: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Ganz ehrlich, hätten Sie nicht gewusst? Ich auch nicht.
Und der Mann – hoffentlich kein Dellmann – in dem flotten Cabrio ist nun mal nicht richtig zu erkennen.
Bis demnächst
Ihr
Carl Dellmann
Ein freundliches Hallo.
Folgendes habe ich dazu beim ADAC gefunden, denn man kann durchaus auch Fahrgemeinschaften bilden.
“ADAC: Gesicht muss trotz Maske erkennbar bleiben
Was bedeutet das fürs Autofahren? ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist.
Bei den selbstgemachten Masken kann es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Bei einem Mundschutz aus Gesundheitsgründen soll vorübergehend aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden. Das ist alles eine Einzelfallentscheidung und steht letztendlich im Ermessen des Polizeibeamten.
Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Die Regelung des Gesetzes kann nicht einfach aufgehoben werden. Die Bußgeldbehörden handhaben hier zur Zeit jedoch großzügiger, wodurch von der einen oder anderen Ahndung abgesehen wird, insbesondere bei gewerblichen Fahrten (Taxis). ”
(ADAC Webseite https://www.adac.de/news/autofahren-mundschutz/)