Rheinisch-Bergischer Kreis | Wie aus den Medien bekannt ist, wird seit längerem in Deutschland über das Verbot von Großveranstaltungen bis 31.08.2020 aufgrund der Corona-Krise gesprochen. Mit der Verordnung zum Schutz vor Infizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV–2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab 04. Mai 2020 gültigen Fassung ist jetzt normiertes Recht in Nordrhein-Westfalen geschaffen worden.
Gemäß § 11 Abs. 1 CoronaSchVO bleiben Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Gemäß § 11 Abs. 4 Ziffer 2 CoronaSchVO fallen unter den Begriff Großveranstaltung im Sinne der Corona-Krise Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen.
Daher fallen folgende Jahrmärkte bzw. Kirmesveranstaltungen in Wermelskirchen aus:
- Frühjahrskirmes in Wermelskirchen
- Dorffest in Dabringhausen
- Dhünner Kirmes
- Herbstkirmes und Krammarkt in Wermelskirchen.