Den nachfolgenden Beitrag über kleinere Änderungen der Corona-Schutzverordnung durch das Land NRW entnehmen wir mit freundlicher Genehmigung dem Bürgerportal Bergisch Gladbach, in-gl.de:
Rheinisch-Bergischer Kreis | Die Stadtverwaltung Bergisch Gladbach weist auf eine Änderung der Corona-Schutzverordnung durch das Land NRW hin. Es geht vor allem um Klarstellungen, aber auch um Verschärfungen und Ausnahmen. Zum Beispiel für Leistungssportler und Eisdielen.
Bereits am 30. März hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW die geltende Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) vom 22. März ergänzt und teilweise modifiziert. Wir dokumentieren die wichtigsten Änderungen:
Krankenhäuser und Pflegeheime
Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe u.ä. wurde das Besuchsverbot insoweit präzisiert, dass es nicht für Personen gilt, die Patienten oder Bewohner in Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung aufsuchen (§ 2 Abs. 2).
Das Verlassen der o.a. Einrichtungen ist nur in Begleitung weiterer Patienten/Bewohner/Beschäftigten derselben Einrichtungen zulässig.
Bei Nichtbeachtung drohen 14 Tage Kontaktverbot innerhalb der Einrichtung (§ 2 Abs. 2a). Diese Maßnahme dient der Vermeidung von Ansteckungsgefahren innerhalb der geschlossenen Gesellschaften in den Einrichtungen.
Die ausnahmsweise Aufrechterhaltung des Betriebs von Cafeterien/Kantinen wurde auf Speisesäle ausgeweitet, wie sie in manchen Rehakliniken erforderlich sind (§ 2 Abs. 3). Hygienestandards sind zu garantieren.
Ausnahmen für den Leistungssport
Eine Ausnahme vom Verbot des Sportbetriebes kann für besondere Bundesstützpunkte im Leistungssport zugelassen werden (§ 3 Abs. 2).
Kein Verzehr im Radius von 50 Metern
In § 5 wurde klargestellt, dass die Hygienestandards im Handel für alle dort aufgeführten Branchen, deren Betrieb weiter zulässig bleibt, gleichermaßen gelten – wie etwa Mindestabstände in Warteschlangen oder Beschränkung auf eine Person pro zehn Quadratmeter.
Im Umkreis von 50 Metern darf nun auch bei Lebensmittelgeschäften, Kiosken und sonstigen Verkaufsstellen kein Verzehr mehr stattfinden.
Attest für medizinische Dienstleistungen
Die Zulässigkeit medizinisch erforderlicher Dienstleistungen wird in § 7 klargestellt. Die Erforderlichkeit muss dabei „ärztlich bestätigt“ sein. (§ 7 Abs. 3 Nr. 1).
Ausreichend zum Nachweis sind Atteste, Verordnungen, Rezepte o.ä.; dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind.
Hygiene im Taxi
Auch die gewerbsmäßige Beförderung in Pkws wird ausdrücklich als zulässig anerkannt, unter Einhaltung größtmöglicher Hygienevorkehrungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3).
Keine Einschränkungen für Ärzte, Psychotherapeuten und Pflege
Klargestellt wird zudem, dass Ärzte, Psychotherapeuten, Zahn- und Tierärzte nicht einschränkend geregelt sind, ebenso wie die Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung (§ 7 Abs. 4). Bei der Ausübung sind die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
Eisdielen dürfen nun doch zum Mitnehmen verkaufen
Für den Außerhausverkauf der Gastronomiebetriebe gelten ebenfalls Konkretisierungen bezüglich des Hygienestandards. Eisdielen und Eiscafés ist – ähnlich wie bei Gaststätten und Restaurants – ein Außerhausverkauf sowie eine Belieferung nunmehr unter Auflagen gestattet.
Der Verzehr im Umkreis von 50 Metern ist allerdings auch hier verboten (§ 9 Abs. 2).
Keine Versammlungen, wenig soziale Kontakte
Weiterhin untersagt bleiben Veranstaltungen und Versammlungen (§ 11); gleiches gilt (abgesehen von den in § 12 Abs. 1 ausgeführten Ausnahmen) für Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum.
Der Appell, auch im Übrigen soziale Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren, beansprucht ebenfalls nach wie vor Geltung.
Ordnungsbehörden soll hart durchgreifen
Der Verordnungsgeber behält sich eine Verschärfung der Bestimmungen vor, wenn sich massive Missbräuche herausstellen sollten.
Zudem können auch die örtlichen Ordnungsbehörden über die CoronaSchVO hinausgehende Regelungen treffen, wenn dies im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 13).
Die Durchsetzung der Gebote und Verbote sollen „energisch, konsequent und wo nötig mit Zwangsmitteln“ durch die zuständigen Behörden mit Unterstützung der Polizei durchgesetzt werden.
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich
Dabei gilt als Straftat vor allem eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Veranstaltung oder Zusammenkunft und kann nach den Buchstaben der Verordnung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung ergeben, können mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Der zur CoronaSchVO gehörige Bußgeldkatalog wurde entsprechend der geänderten Bestimmungen angepasst und sieht für einzelne konkrete Verstöße entsprechende Bußgelder vor.